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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 1:45




Es ist Aufgabe des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.

Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist.

Bei ihrem Vorgehen, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete - vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG - anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu überprüfen und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete nach einem schlüssigen Konzept die Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Duisburg herangezogen werden können.

Allerdings erfordert dies, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden.

Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln muss sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu beschränken.

Insofern lässt die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist. Sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum.

Dies berücksichtigend kann der Senat nicht sicher beurteilen, ob der von den Vorinstanzen anhand des Mietspiegels festgestellte Wert von 4,12 Euro je qm eine angemessene Nettokaltmiete widerspiegelt. Es kann nicht ohne weiteres Datenmaterial davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung gerade nur der unteren Spannenwerte der Wohnungen in normaler Wohnlage der Baualtersklassen I bis IV im gesamten Vergleichsraum angemessener Wohnraum im gesamten Vergleichsraum tatsächlich angemietet werden kann.

Dies gilt auch für die Berechnungen des LSG, weil es Wohnungen in einfacher Wohnlage einbezieht, die in Duisburg nach den Feststellungen des LSG nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit schon bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt gelassen wurden. Auch wegen der Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen sind weitere Feststellungen erforderlich. Trotz des hohen Anteils von Wohnungen in diesen Baualtersklassen birgt dies das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht - wie erforderlich - über den gesamten Vergleichsraum, sondern - de facto - nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt.

Unter qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte Baualtersklassen weiter nur ausgeschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass Gebäude dieser Baualtersklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich prägen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 25).

Der Umfang der - vorrangig vom Grundsicherungsträger - nachzuholenden Ermittlungen zu dem hinter den Tabellenfeldern liegenden Wohnungsbestand hängt grundsätzlich von dem - je nach Mietspiegel - unterschiedlichem Datenmaterial, dem ggf "ausgeklammerten" Anteil von Wohnungen sowie dem gesamten Wohnungsbestand im Vergleichsraum ab. Hier kann ua der von dem Beklagten mit der Dokumentation des Mietspiegels übersandte Erläuterungsbogen zur tatsächlichen Anzahl von Wohnungen nach Mietspiegelfeldern einbezogen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der herangezogenen Tabellenfelder sicherstellt, dass - bezogen auf die berücksichtigten Wohnungen - ein ausreichender Bestand vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist (vgl zum Berliner Mietspiegel BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, RdNr 32).

Der Senat hat bereits entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen ist, wenn - bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial - nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, RdNr 21).

Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die "kalten Betriebskosten", allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen.

Zitat: 14

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen> RdNr 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 <Berlin> RdNr 20).

Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln.

Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen>, RdNr 15, 17).

15
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu Satz 3 wurde; vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München>, RdNr 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30).

Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München>, RdNr 36 sowie RdNr 29 zu möglichen persönlichen Umständen für den begründungspflichtigen Ausnahmefall; siehe auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU unter Einbeziehung von qualifizierten Mietspiegeln RdNr 30).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12373

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/arbeitslosengeld-ii-zur-angemessenheit.html

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept - qualifizierter Mietspiegel der Stadt Duisburg - Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung - fehlende Feststellungen - Wohnungsbestand im Vergleichsraum im Hinblick auf die Anmietbarkeit - Spannenwert - Baualtersklassen - Ermittlung der angemessenen Betriebskosten

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12373&pos=0&anz=259

Gruß Willi S
Willi Schartema
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