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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Methadonbehandlung - Anteil für Fahrkosten im Regelbedarf - Monatsticket

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Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Methadonbehandlung - Anteil für Fahrkosten im Regelbedarf - Monatsticket  Empty Fahrtkosten zur Substitutionsbehandlung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Methadonbehandlung - Anteil für Fahrkosten im Regelbedarf - Monatsticket

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 8:38

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 - Die Revision wird zugelassen.



Fahrkosten zur Methadonbehandlung müssen vom Jobcenter bezahlt werden, in diesem Einzelfall nur in Höhe der Kosten des Sozialtickets (29,90 EUR).

Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme seiner Fahrkosten zur Methadonbehandlung und zu den Klinik-Terminen nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Keine allgemeine Bagatellgrenze bei Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Leitsätze ( Autor )
1. Es handelt sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Fahrkosten innerhalb des Bewilligungszeitraum fielen - auch prognostisch aus damaliger Sicht (vgl zu den Anforderungen BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R) - wiederkehrend, langfristig und dauerhaft an.

2. Die Fahrkosten stellen ungeachtet des Umstandes, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrkosten enthalten ist, auch einen besonderen Bedarf dar (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R ). Sie entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über das hinausgehen, was für "normale" Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt (vgl BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R ). Dies betrifft im Ausgangspunkt sowohl die Anzahl der Fahrten als auch die dadurch verursachten Kosten.

3. Reichen hypothetische Einsparmöglichkeiten schon grundsätzlich nicht aus, so handelt es sich bei der Anschaffung des Sozialtickets auch deshalb nicht um ein realistische, jedem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Leistungsbezieher einleuchtende Möglichkeit, weil der Erwerb der Monatskarte durch den Regelbedarfsanteil von vorneherein nicht gedeckt ist. Jedenfalls aus diesem Grund kann der Erwerb einer Monatskarte auch im Sozialtarif von einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen typischerweise nicht erwartet werden.

4. Bei fehlenden allgemein gültigen materiellen Bagatellgrenzen (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R juris Rn. 28; dazu auch Anmerkung zu diesem Urteil von Berlit, jurisPR-SozR 9/2015 Anm. 2) kommt die Ablehnung auch nur geringfügiger Fahrkosten nicht in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.09.2014 - S 23 AS 1971/12 - anhängig beim LSG NRW Az. L 7 AS 2024/14

Zur Frage des Abzugs einer Eigenbeteiligung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität von dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das Jobcenter muss dem Leistungsberechtigtem die Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen ohne Abzug einer Eigenbeteiligung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewähren.

Leitsätze (Autor)

1. Bei den Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen handelt es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Einzelfall.

2. Der Regelbedarf enthält zwar einen Anteil für Fahrtkosten, diese betreffen allerdings nur die üblichen Fahrten im Alltag (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013, Az. L 7 AS 1911/12 ).

3.Es handelt sich eben um einen Zusatzbedarf, der LB kann insoweit nicht auf die Regelleistung verwiesen werden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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