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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.

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Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.  Empty Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Aug 2014 - 8:53

BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R

Leitsätze (Autor)

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind neben einer Leistungsberechtigung als solcher medizinische Gründe, also eine (oder mehrere) gesundheitliche Beeinträchtigung(en), eine kostenaufwändige Ernährung, die im Vergleich mit dem im Regelbedarf enthaltenen Ernährungsanteil zu bestimmen ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung sowie die Kenntnis der leistungsberechtigten Person, einer solchen Ernährung zu bedürfen, weil mit dem ernährungsbedingten Mehrbedarf eine medizinisch indizierte kostenaufwändige Ernährung ermöglicht werden soll.

Bei einer Eisenmangelanämie genügt nach den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 eine Vollwertkost; diese ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Die bei der Hilfebedürftigen (HB) außerdem vorliegende Erkrankung Zöliakie/Sprue konnte zu keinem ernährungsbedingten Mehrbedarf führen, weil der HB diese Erkrankung nicht bekannt war.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-2&nr=13486&pos=2&anz=10
 
Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - L 4 AS 287/10 - Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rückwirkend, weil der Hilfebedürftige die ärztlich, vorgeschlagene Ernährung nicht eingehalten hat.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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