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Die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses ist rechtswidrig.
Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 09.04.2014 - S 40 AS 2731/11
Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Einkommen kann nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht (sogenannte bereite Mittel; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte, vgl. beispielhaft: BSG, Urteile vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 23/06 R), 02.07.2009 (B 14 AS 75/08 R 9), 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R), 29.11.2012 (B 14 AS 33/12 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 (L 3 B 155/05 AS – ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 (L 15 AS 1081/09 B).
Unabhängig davon, dass – den Vortrag der Mutter der Antragstellerin zur Unkenntnis über den Kindsvater als wahr unterstellt – eine anderweitige Mitwirkung im Unterhaltsvorschussverfahren unmöglich ist, schaltet eine fiktive Anrechnung nicht geflossener Einnahmen selbst bei schuldhaftem Verhalten aus.
Es lag auch in der Hand des Jobcenters, die etwaige Nachrangigkeit der Leistungen auf der Grundlage des SGB II gem. § 5 Abs. 3 SGB II durch einen eigenen Antrag nach dem UVG herzustellen und gegebenenfalls anschließend ein Erstattungsverfahren gem. §§ 102 ff. SGB X einzuleiten ( vgl. konkret zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses - Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 05.10.2012 (L 9 AS 3208/12 ER – B) und des Hessischen LSG vom 18.12.2012 (L 7 AS 624/12 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: aktuell zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses - LSG BB, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Einkommen kann nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht (sogenannte bereite Mittel; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der Obergerichte, vgl. beispielhaft: BSG, Urteile vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 23/06 R), 02.07.2009 (B 14 AS 75/08 R 9), 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R), 29.11.2012 (B 14 AS 33/12 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 (L 3 B 155/05 AS – ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2010 (L 15 AS 1081/09 B).
Unabhängig davon, dass – den Vortrag der Mutter der Antragstellerin zur Unkenntnis über den Kindsvater als wahr unterstellt – eine anderweitige Mitwirkung im Unterhaltsvorschussverfahren unmöglich ist, schaltet eine fiktive Anrechnung nicht geflossener Einnahmen selbst bei schuldhaftem Verhalten aus.
Es lag auch in der Hand des Jobcenters, die etwaige Nachrangigkeit der Leistungen auf der Grundlage des SGB II gem. § 5 Abs. 3 SGB II durch einen eigenen Antrag nach dem UVG herzustellen und gegebenenfalls anschließend ein Erstattungsverfahren gem. §§ 102 ff. SGB X einzuleiten ( vgl. konkret zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses - Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 05.10.2012 (L 9 AS 3208/12 ER – B) und des Hessischen LSG vom 18.12.2012 (L 7 AS 624/12 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: aktuell zur Rechtswidrigkeit der Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsvorschusses - LSG BB, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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