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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 31 Aug 2015 - 11:09

 ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage rechtlich nicht zulässig.




SG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015 - S 1 SO 1225/15 - nicht rechtskräftig    SGB XII



Leitsätze ( Autor )
1. Allein die (dauerhafte) Aufnahme eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in ein Pflegeheim ist nicht ausreichend, eine Auflösung dieser Gemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne zu begründen. Hinzukommen müsse vielmehr der nach außen bekundete Wille eines der Partner, sich von dem anderen Partner zu lösen und die Gemeinschaft nicht länger fortsetzen zu wollen.

2. Auch die bloße Weigerung des in der bisher gemeinschaftlichen Wohnung verbleibenden Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die ungedeckten Heimkosten des anderen Partners aus seinem Vermögen zu bestreiten, führt für sich nicht zur Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/


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