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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verbietet es im Fall einer arbeitsuchenden Bulgarin vor dem Hintergrund der bestehenden Aufenthaltsrechtslage in der BR Deutschland § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als einen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 11:32

„Auffangausschlusstatbestand“ auszulegen.

LSG Hessen, Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: L 6 AS 130/14 B ER): 


http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140010570%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L


Leitsätze Dr. Manfred Hammel:



Art. 18 in Verbindung mit Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einer hiermit vereinbare Auslegung von Art. 24 RL 2004/38/EG stehen einer erweiternden Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für ein nur formal fortbestehendes Aufenthaltsrecht wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger entgegen.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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