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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verbietet es im Fall einer arbeitsuchenden Bulgarin vor dem Hintergrund der bestehenden Aufenthaltsrechtslage in der BR Deutschland § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als einen
„Auffangausschlusstatbestand“ auszulegen.
LSG Hessen, Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: L 6 AS 130/14 B ER):
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140010570%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Art. 18 in Verbindung mit Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einer hiermit vereinbare Auslegung von Art. 24 RL 2004/38/EG stehen einer erweiternden Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für ein nur formal fortbestehendes Aufenthaltsrecht wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger entgegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
LSG Hessen, Beschluss vom 6. Juni 2014 (Az.: L 6 AS 130/14 B ER):
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140010570%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Art. 18 in Verbindung mit Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einer hiermit vereinbare Auslegung von Art. 24 RL 2004/38/EG stehen einer erweiternden Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für ein nur formal fortbestehendes Aufenthaltsrecht wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger entgegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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