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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten des Umgangsrechts in Russland für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

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Kosten des Umgangsrechts in Russland für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Empty Kosten des Umgangsrechts in Russland für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jun 2014 - 14:41

Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 12.10.2011 - S 21 AS 942/11 ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Aus § 21 Abs. 6 SGB II kann sich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten des Umgangsrechts in die Republik Russland ergeben.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. zur Übernahme der Kosten für das Umgangsrecht im Ausland: LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER ( Indonesien); SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER ( Australien) und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B ER ( Kalifornien).

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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