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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten des Umgangsrechts in Russland für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jun 2014 - 12:42

Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 12.10.2011 - S 21 AS 942/11 ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Aus § 21 Abs. 6 SGB II kann sich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten des Umgangsrechts in die Republik Russland ergeben.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170411&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. zur Übernahme der Kosten für das Umgangsrecht im Ausland: LSG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 - L 7 AS 2392/13 B ER ( Indonesien); SG Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER ( Australien) und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 - L 1 SO 133/10 B ER ( Kalifornien).

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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