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Kosten der Heizung, Warmwasseranteil
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 04.04.2014 - S 15 AS 531/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Die Heranziehung der Werte des § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II zur Festlegung angemessener Kosten für die Warmwasseraufbereitung ist rechtswidrig. Denn diese Werte geben nicht einen Grenzwert wieder, bei deren Überschreiten von einer Kostenunangemessenheit auszugehen ist.
Das Jobcenter verkennt, dass für die Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein konkret-individueller Maßstab gilt und eine Pauschalierung unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Gerade eine solche Pauschalierung nimmt das JC jedoch vor, indem er unabhängig vom jeweiligen Einzelfall die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II heranzieht. Vielmehr bedürfte einer Festlegung auf Grundlage des altersabhängigen täglich notwendigen Warmwasserverbrauchs und den ortsüblichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Dieses gewährleisten die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1-4 SGB nicht (vgl. hierzu Eckhardt, "Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II", Info also 2012, Heft 5, S. 200 ff. mit Berechnungsvorschlägen).
Weil eine konkrete Bestimmung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserzubereitung im Falle der Antragsteller und damit eine Trennung zwischen den Heizkosten und den Energiekosten für die Warmwasserzubereitung nicht möglich ist, sind die Kosten für die Warmwasserzubereitung systematisch den Heizkosten zuzuordnen (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B). Diese sind nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, hier zum Volltext des Urteils: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,973,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Heranziehung der Werte des § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II zur Festlegung angemessener Kosten für die Warmwasseraufbereitung ist rechtswidrig. Denn diese Werte geben nicht einen Grenzwert wieder, bei deren Überschreiten von einer Kostenunangemessenheit auszugehen ist.
Das Jobcenter verkennt, dass für die Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein konkret-individueller Maßstab gilt und eine Pauschalierung unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Gerade eine solche Pauschalierung nimmt das JC jedoch vor, indem er unabhängig vom jeweiligen Einzelfall die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II heranzieht. Vielmehr bedürfte einer Festlegung auf Grundlage des altersabhängigen täglich notwendigen Warmwasserverbrauchs und den ortsüblichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Dieses gewährleisten die Werte nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1-4 SGB nicht (vgl. hierzu Eckhardt, "Zur Frage der Angemessenheit der Energiekosten zur Bereitung von Warmwasser im SGB II", Info also 2012, Heft 5, S. 200 ff. mit Berechnungsvorschlägen).
Weil eine konkrete Bestimmung der tatsächlichen Energiekosten für die Warmwasserzubereitung im Falle der Antragsteller und damit eine Trennung zwischen den Heizkosten und den Energiekosten für die Warmwasserzubereitung nicht möglich ist, sind die Kosten für die Warmwasserzubereitung systematisch den Heizkosten zuzuordnen (s. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B). Diese sind nach Kopfteilen auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, hier zum Volltext des Urteils: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,973,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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