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Ergänzende Sachleistungen - Antragserfordernis - Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2014 - L 20 AS 3422/13 B ER
Leitsätze ( Autor)
1. Sanktionsbescheide sind nicht rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat.
2. Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten ist hierfür erforderlich.
3. Soweit in den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.
4. Gegen eine zwingende Verknüpfung der Sachleistungsgewährung mit der Absenkungsentscheidung spricht im Übrigen auch, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung unter Umständen noch nicht erlauben (vgl. insoweit bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2011 – L 7 AS 614/10 B ER –). Es handelt sich bei der Entscheidung über die Sachleistungsgewährung und der Entscheidung über die Sanktion schon aus diesem Grund nicht um eine "einheitliche Entscheidung", sondern um zwei Entscheidungen, die lediglich sinnvollerweise in einem Bescheid verknüpft werden sollten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rn 49; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 31a Rn 42 m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse v. 22. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER und vom 20. Oktober 2011 – L 19 AS 1652/11 B ER ; SG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – S 63 AS 2351/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Sanktionsbescheide sind nicht rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat.
2. Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten ist hierfür erforderlich.
3. Soweit in den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.
4. Gegen eine zwingende Verknüpfung der Sachleistungsgewährung mit der Absenkungsentscheidung spricht im Übrigen auch, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung unter Umständen noch nicht erlauben (vgl. insoweit bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2011 – L 7 AS 614/10 B ER –). Es handelt sich bei der Entscheidung über die Sachleistungsgewährung und der Entscheidung über die Sanktion schon aus diesem Grund nicht um eine "einheitliche Entscheidung", sondern um zwei Entscheidungen, die lediglich sinnvollerweise in einem Bescheid verknüpft werden sollten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rn 49; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 31a Rn 42 m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse v. 22. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER und vom 20. Oktober 2011 – L 19 AS 1652/11 B ER ; SG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – S 63 AS 2351/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
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