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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarische Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

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Bulgarische Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)  Empty Bulgarische Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Apr 2014 - 9:05

SG Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 – S 33 SO 78/14 ER

Leitsatz  (Autor)
§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der lediglich der Systemabgrenzung dient greift bei Hilfebedürftigen, die gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, nicht ein (umstritten, vgl. LSG Hamburg, v.14.1.2013 – L 4 AS 332/12 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.10.2012, L 19 AS 1393/12 B ER, L 19 AS 1394/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.7.2012, L 9 AS 563/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.6.2012, L 14 AS 933/12 B ER ).

Nach der Rechtsprechung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, die vorliegend zugrunde gelegt wird, greift ein Ausschluss für Leistungen einer „Notversorgung” (nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII oder nach § 73 SGB XII) nicht (Beschluss v. 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER ).

Quelle: Sozietät Beier & Beier, Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen , hier kann der Beschluss nachgelesen werden: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2679

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/

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