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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Übergang eines Anspruchs der Leistungsbezieherin gegen ihren früheren Arbeitgeber auf den Grundsicherungsträger.
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Übergang eines Anspruchs der Leistungsbezieherin gegen ihren früheren Arbeitgeber auf den Grundsicherungsträger.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2014 - L 9 AS 90/11
Leitsatz
Sowohl § 33 SGB II in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung als auch § 115 SGB X sehen unter den dortigen Voraussetzungen einen Übergang des Anspruchs kraft Gesetzes (Legalzession) vor.
Hat der Sozialleistungsträger in einem Schreiben den Anschein vermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts vor, hat er sich der äußeren Form nach eines formellen - Verwaltungsaktes bedient, der aufzuheben ist, soweit er angefochten wird.
Bei der Regelung des § 33 Abs. 5 SGB II, wonach die §§ 115 und 116 SGB X der Regelung von § 33 Abs. 1 vorgehen, handelt es sich um einen Anwendungsvorrang, nicht um einen Ausschließungsvorrang. Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht eintritt, bleibt ein Übergang gem. § 33 SGB II möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168606&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsatz
Sowohl § 33 SGB II in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung als auch § 115 SGB X sehen unter den dortigen Voraussetzungen einen Übergang des Anspruchs kraft Gesetzes (Legalzession) vor.
Hat der Sozialleistungsträger in einem Schreiben den Anschein vermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts vor, hat er sich der äußeren Form nach eines formellen - Verwaltungsaktes bedient, der aufzuheben ist, soweit er angefochten wird.
Bei der Regelung des § 33 Abs. 5 SGB II, wonach die §§ 115 und 116 SGB X der Regelung von § 33 Abs. 1 vorgehen, handelt es sich um einen Anwendungsvorrang, nicht um einen Ausschließungsvorrang. Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht eintritt, bleibt ein Übergang gem. § 33 SGB II möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168606&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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