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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 17:15

LSG Celle-Bremen, Urteil vom 03.12.2015 - L 9 AS 845/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 32/16 R


Mindert der Einbehalt von monatlich 100 Euro zur Rückführung eines - zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs verwandten - Arbeitgeberdarlehens durch den Arbeitgeber das zu berücksichtigende Einkommen nach dem SGB 2?

Leitsatz ( Redakteur )


1. Raten zur Darlehenstilgung sind nicht vom Einkommen absetzbar.

2. Von dem Erwerbseinkommen ist kein Betrag iHv 100 Euro, den der Arbeitgeber zur Tilgung des aufgenommenen Darlehens einbehalten hatte, einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Quelle: Juris
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
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