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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchender - Einkommensberücksichtigung - Einbehalt eines Teils des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber - Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges - keine Berücksichtigung der Schuldentilgung - bereite Mittel  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchender - Einkommensberücksichtigung - Einbehalt eines Teils des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber - Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges - keine Berücksichtigung der Schuldentilgung - bereite Mittel  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 20 März 2017 - 17:15

LSG Celle-Bremen, Urteil vom 03.12.2015 - L 9 AS 845/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 32/16 R


Mindert der Einbehalt von monatlich 100 Euro zur Rückführung eines - zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs verwandten - Arbeitgeberdarlehens durch den Arbeitgeber das zu berücksichtigende Einkommen nach dem SGB 2?

Leitsatz ( Redakteur )


1. Raten zur Darlehenstilgung sind nicht vom Einkommen absetzbar.

2. Von dem Erwerbseinkommen ist kein Betrag iHv 100 Euro, den der Arbeitgeber zur Tilgung des aufgenommenen Darlehens einbehalten hatte, einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Quelle: Juris
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
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