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Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Eingliederungsvereinbarung
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R
Leitsätze (Autor)
Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13348&pos=0&anz=8
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13348&pos=0&anz=8
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