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Lettischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB XII
LSG-Nds-Bremen, Beschluss vom 08.12.2015 – L 8 SO 281/15 B ER
Hinweis ( Gericht )
1. Der Leistungsausschluss gilt aber erst Recht für diejenigen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen (vgl. BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R -), denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nicht zu vereinbaren, wenn Antragsteller, die z.B. eine Arbeitsuche gar nicht erst beginnen, ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgeben, oder deren Arbeitsuche sich als gescheitert herausstellt, von dem Leistungsausschluss nicht umfasst wären und zum Leistungsbezug nach dem SGB II berechtigt sein sollen (vgl. ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 — L 1 AS 2338/15 ER-B – juris Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung).
2. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten wird das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 — 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ), jedoch dergestalt auf Null reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-bremen-lettischer-staatsangehoeriger-hat-anspruch-auf-leistungen-zur-sicherung-des-lebensunterhalts-nach-sgb-xii/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Hinweis ( Gericht )
1. Der Leistungsausschluss gilt aber erst Recht für diejenigen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen (vgl. BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R -), denn es wäre wertungswidersprüchlich und mit Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nicht zu vereinbaren, wenn Antragsteller, die z.B. eine Arbeitsuche gar nicht erst beginnen, ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgeben, oder deren Arbeitsuche sich als gescheitert herausstellt, von dem Leistungsausschluss nicht umfasst wären und zum Leistungsbezug nach dem SGB II berechtigt sein sollen (vgl. ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 — L 1 AS 2338/15 ER-B – juris Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gegenauffassung).
2. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten wird das dem Sozialhilfeträger zustehende Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, als Menschenrecht gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 — 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ), jedoch dergestalt auf Null reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BSG, Terminbericht vom 3. Dezember 2015, a.a.O.).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-bremen-lettischer-staatsangehoeriger-hat-anspruch-auf-leistungen-zur-sicherung-des-lebensunterhalts-nach-sgb-xii/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
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