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Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung einer Kautionsforderung aus einer Bürgschaft des Jobcenters gegenüber dem Vermieter eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
BSG, Beschl. v. 12.04.2018, Az.: B 14 SF 1/18 R
S. a. dazu Uwe Berlit in der info also 4/2018:
Rechtsweg für Klage auf Bürgschaftserklärung des Leistungsträgers für mietvertragliche Forderungen
(§ 22 Abs. 6 SGB II; § 13 GVG; § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG; §§ 768 ff. BGB) - Beschluss vom 12.4.2018 - B 14 SF 1/18 R
Der Leistungsträger hatte gegenüber einer Vermieterin eine (selbstschuldnerische) Bürgschaftserklärung für eine Kautionsforderung aus dem Mietvertrag der Leistungsberechtigten abgegeben und dabei klargestellt, dass mit dieser Bürgschaft dem Mietvertrag nicht als Partei beigetreten werde. Für Klagen aus dieser Bürgschaftserklärung ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, (allein) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Leistungsträgers und die durch sie gegenüber der Vermieterin begründete selbstständige eigene Bürgschaftsschuld sind rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Leistungsberechtigtem gelöst. Das BSG entscheidet wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft nicht über die Rechtswegzuständigkeit für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentem, denen Kostenübemahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II zugrunde liegen.
Quelle: info also 4/2018 : https://www.info-also.nomos.de/archiv/2018/heft-4/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
S. a. dazu Uwe Berlit in der info also 4/2018:
Rechtsweg für Klage auf Bürgschaftserklärung des Leistungsträgers für mietvertragliche Forderungen
(§ 22 Abs. 6 SGB II; § 13 GVG; § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG; §§ 768 ff. BGB) - Beschluss vom 12.4.2018 - B 14 SF 1/18 R
Der Leistungsträger hatte gegenüber einer Vermieterin eine (selbstschuldnerische) Bürgschaftserklärung für eine Kautionsforderung aus dem Mietvertrag der Leistungsberechtigten abgegeben und dabei klargestellt, dass mit dieser Bürgschaft dem Mietvertrag nicht als Partei beigetreten werde. Für Klagen aus dieser Bürgschaftserklärung ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, (allein) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Leistungsträgers und die durch sie gegenüber der Vermieterin begründete selbstständige eigene Bürgschaftsschuld sind rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Leistungsberechtigtem gelöst. Das BSG entscheidet wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft nicht über die Rechtswegzuständigkeit für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentem, denen Kostenübemahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II zugrunde liegen.
Quelle: info also 4/2018 : https://www.info-also.nomos.de/archiv/2018/heft-4/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
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