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Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Umzug innerhalb des Vergleichsraums.
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 28.11.2017 - S 26 AS 3938/17
Leitsatz ( Juris )
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist dem Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls im Falle eines Umzuges innerhalb des regionalen Vergleichsraums, für den der bisherige kommunale Träger örtlich zuständig bleibt, nicht zugänglich. Bei dem durch eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für den Hilfebedürftigen vermittelten Grad an Planungssicherheit handelt es sich nicht um eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, zu deren Wahrung einstweiliger Rechtsschutz vor den Sozialgerichten geboten ist. So weit reicht das grundgesetzliche Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - nicht. Der notwendige Grundrechtsschutz zur Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" findet in diesen Fällen unmittelbar über die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II und ggf. auch über § 22 Abs. 6 SGB II statt. Die entsprechenden Entscheidungen des Grundsicherungsträgers sind dabei auch grundsätzlich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12; Sächs LSG, Beschluss vom 29.8.2016 - L 8 AS 675/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist dem Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls im Falle eines Umzuges innerhalb des regionalen Vergleichsraums, für den der bisherige kommunale Träger örtlich zuständig bleibt, nicht zugänglich. Bei dem durch eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für den Hilfebedürftigen vermittelten Grad an Planungssicherheit handelt es sich nicht um eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, zu deren Wahrung einstweiliger Rechtsschutz vor den Sozialgerichten geboten ist. So weit reicht das grundgesetzliche Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - nicht. Der notwendige Grundrechtsschutz zur Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" findet in diesen Fällen unmittelbar über die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II und ggf. auch über § 22 Abs. 6 SGB II statt. Die entsprechenden Entscheidungen des Grundsicherungsträgers sind dabei auch grundsätzlich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 1 BvR 1910/12; Sächs LSG, Beschluss vom 29.8.2016 - L 8 AS 675/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197005&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
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