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Keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13
SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13
Leitsätze (Autor):
Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Die Auffassung des Jobcenters, es liege ein Haushalt über 2 verschiedene Wohnungen vor, da die Klägerin und M sich regelmäßig in beiden Wohnungen aufhielten, ist hingegen nicht vertretbar. Vielmehr würde hierdurch die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auf jede getrennt lebende Partner, die sich in einer auf Dauer angelegten Beziehung befinden, erweitert, was eindeutig nicht Intention des Gesetzgebers bei Erlass des § 7 Abs. 3 SGB II war.
Quelle: http://s7.directupload.net/images/140316/xrth3o22.pdf
Hinweis des Gerichts: Nach § 7 Abs. 3a SGB II kann zwar der Verantwortungs- und Einstandswille vermutet werden, aber nicht das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und das gemeinsame Wirtschaften. Diese Voraussetzungen müssen vielmehr nachgewiesen sein und begründen erst die gesetzliche Vermutung des Verantwortungs- und Einstandswillen der Partner.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Die Auffassung des Jobcenters, es liege ein Haushalt über 2 verschiedene Wohnungen vor, da die Klägerin und M sich regelmäßig in beiden Wohnungen aufhielten, ist hingegen nicht vertretbar. Vielmehr würde hierdurch die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auf jede getrennt lebende Partner, die sich in einer auf Dauer angelegten Beziehung befinden, erweitert, was eindeutig nicht Intention des Gesetzgebers bei Erlass des § 7 Abs. 3 SGB II war.
Quelle: http://s7.directupload.net/images/140316/xrth3o22.pdf
Hinweis des Gerichts: Nach § 7 Abs. 3a SGB II kann zwar der Verantwortungs- und Einstandswille vermutet werden, aber nicht das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und das gemeinsame Wirtschaften. Diese Voraussetzungen müssen vielmehr nachgewiesen sein und begründen erst die gesetzliche Vermutung des Verantwortungs- und Einstandswillen der Partner.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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