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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).

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Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ). Empty Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).

Beitrag von Willi Schartema Di 2 Okt 2018 - 8:20

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 27.08.2018 - L 7 AS 705/18 B ER 
Leitsatz ( Juris )
1. Wer aus einem Mietvertrag nicht zur Zahlung der Miete und der Kaution verpflichtet ist, hat auch keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das Kopfteilsprinzip führt bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, denn ein nicht am Mietvertrag Beteiligter würde sonst für unerfüllte Mietvertragsforderungen mithaften und wäre durch Rückzahlungsverpflichtungen nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II belastet.

2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens an einen Leistungsempfänger nach dem SGB XII gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 42 Nr. 4, 42a Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 5, 6 SGB XII.

3. Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nach dem SGB II/SGB XII für eine möblierte Wohnung mit Komplettaustattung auf gehobenem Niveau und monatlichem Reinigungsservice.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
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