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Keine Berücksichtigung von Gutschriften aus Betriebskostenzahlungen als Einkommen des Grundsicherungsempfängers bei Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vermieter ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12 - ).
SG Braunschweig, Urteil vom 23.09.2014 - S 49 AS 582/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
1. Bereits in beiden Betriebskostenabrechnungen erklärte die Vermieterin, sie werde ein Guthaben mit etwaigen Mietschulden verrechnen. Damit erklärte die Vermieterin bereits zu diesem Zeitpunkt einseitig die Aufrechnung des Guthabens mit den bestehenden Mietschulden im Sinne des § 388 BGB.
2. In einer vergleichbaren Konstellation entschied das LSG Berlin-Brandenburg, ( Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12) jüngst, dass eine Aufrechnungserklärung des Vermieters in diesen Fällen nach § 394 BGB nichtig sei. Das LSG folgert hieraus, dass der Leistungsberechtigte das Guthaben hätte realisieren können und er sich mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung der Vermieterin hätte zur Wehr setzen können. Das Guthaben sei deshalb als Einkommen anzurechnen.
3. Das LSG lässt sowohl faktische Umstände wie etwa die Erfordernisse der Zahlung von Gerichtskosten und der Formulierung einer Klageschrift und eines Klageantrags als auch den Umstand außer Acht, dass auch Verfahren vor den Zivilgerichten einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund dem SGB II- Leistungsempfänger das Risiko eines Prozesses bei gleichzeitiger Unterdeckung seines existenzsichernden Bedarfs aufzubürden, erscheint nicht vertretbar. Ein - möglicher - Zahlungsanspruch gegen einen Vermieter ist nicht geeignet, den täglichen Bedarf zu sichern.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140019310&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Bereits in beiden Betriebskostenabrechnungen erklärte die Vermieterin, sie werde ein Guthaben mit etwaigen Mietschulden verrechnen. Damit erklärte die Vermieterin bereits zu diesem Zeitpunkt einseitig die Aufrechnung des Guthabens mit den bestehenden Mietschulden im Sinne des § 388 BGB.
2. In einer vergleichbaren Konstellation entschied das LSG Berlin-Brandenburg, ( Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12) jüngst, dass eine Aufrechnungserklärung des Vermieters in diesen Fällen nach § 394 BGB nichtig sei. Das LSG folgert hieraus, dass der Leistungsberechtigte das Guthaben hätte realisieren können und er sich mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung der Vermieterin hätte zur Wehr setzen können. Das Guthaben sei deshalb als Einkommen anzurechnen.
3. Das LSG lässt sowohl faktische Umstände wie etwa die Erfordernisse der Zahlung von Gerichtskosten und der Formulierung einer Klageschrift und eines Klageantrags als auch den Umstand außer Acht, dass auch Verfahren vor den Zivilgerichten einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund dem SGB II- Leistungsempfänger das Risiko eines Prozesses bei gleichzeitiger Unterdeckung seines existenzsichernden Bedarfs aufzubürden, erscheint nicht vertretbar. Ein - möglicher - Zahlungsanspruch gegen einen Vermieter ist nicht geeignet, den täglichen Bedarf zu sichern.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140019310&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
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