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Die Ansprüche der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers sind vererbbar.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 - L 2 AS 470/11
Leitsätze (Autor)
Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I.
Der oder dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12 – Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I.
Der oder dem Betroffenen sollen bei Anwendung des § 44 SGB X diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R), so dass Nachzahlungen für Zeiten, in denen eine Notlage bestand, auch ungeachtet einer nicht mehr bestehender Notlage zu leisten sind. Daraus ergibt sich auch, dass einer Vererbbarkeit fälliger Ansprüche nichts entgegensteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12 – Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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