Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29BVerfG: Karlsruhe hat Zweifel an Asylbewerberleistungsgesetz Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG
Seite 1 von 1
BVerfG: Karlsruhe hat Zweifel an Asylbewerberleistungsgesetz Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11
Mündliche Verhandlung in Sachen
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
20. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der
Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind,
verfassungsgemäß sind.
Rechtlicher Hintergrund:
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. November
1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben.
Der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf
Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen
Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den
Sozialleistungen, die neben dem SGB II bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz
unterscheidet zwischen den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), den Leistungen
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie den
sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht § 2 AsylbLG vor, dass
Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach verlängerten Vorbezugszeit
von Grundleistungen höhere „Analogleistungen“ entsprechend den
Vorschriften des SGB XII erhalten.
Die Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig
Sachleistungen vorgesehen, die nach Absatz 2 aber durch Geldleistungen
ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind Beträge
ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes
unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres
neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Bedarfsdeckung erforderlich ist.
Die Vorlagen des Gerichts gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:
1 BvL 10/10
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3
Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die
Stromkosten für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte
der Kläger höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese
Vorschriften verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31
% unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB
XII sicherstellen sollen, und sei damit - vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE
125, 175) - evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten
der Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt
werden. Aber auch wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident
unzureichend bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung
zugrunde liegen müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode
ermittelt worden. Für das Landessozialgericht kommt es auch
entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung
an.
1 BvL 2/11
Die am 12. September 2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses
hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie §
3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem
Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht hält auch diese
Vorschriften mit vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10
für verfassungswidrig.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 15. Juni
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen
der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen
sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht
gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
--> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-035
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2012 vom 06. Mai 2012
1 BvL 10/10
1 BvL 2/11
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in Sachen
„Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen“ am 20. Juni 2012
A. Einführende Stellungnahmen
ca. 10.00 - 10.30 Uhr
B. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen
C. Begründetheit der konkreten Normenkontrollen
ca. 10.30 - 12.00 Uhr
I. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
ausweislich des Grundgesetzes
Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, auch für den
Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums? Was ergibt sich mit Blick auf
Europarecht und Völkerrecht? Was ergibt sich daraus konkret für
das Existenzminimum von Menschen, die nicht dauerhaft in
Deutschland leben?
II. Die Leistungshöhe (evident unzureichend?) und deren Berechnung
(transparent, nachvollziehbar, realitätsgerecht?) einschließlich
eventueller Besonderheiten im Geltungsbereich des AsylbLG
Ist der Lebensunterhalt mit den derzeitigen Grundleistungen
gesichert? Was spricht dafür, was dagegen, diese als evident
unzureichend zu bewerten? Welche Bedarfe sind gedeckt, welche
nicht?
Differenziert nach
a) Erwachsenen (Haushaltsvorstand, Haushaltsangehörige)
b) Kindern und Jugendlichen (bis 7 Jahre, 8 bis 14 Jahre, 15 bis
17 Jahre)
Wie stellt sich die Beibehaltung der Sätze in § 3 AsylbLG
angesichts der seit 1993 bestehenden Preissteigerungen dar?
Warum ist von Anpassungspflichten (z.B. der
Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 AsylbLG) nie Gebrauch
gemacht worden? Gibt es Gründe, im Rahmen des AsylbLG von der
Berechnung für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abzuweichen?
D. Einschätzung der Folgen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Regelungen
ca. 12.00 - 12.30 Uhr
Wer trägt die Finanzierungslast der Leistungen nach dem AsylbLG?
E. Abschließende Stellungnahmen
ca. 12.30 - 13.00 Uhr
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-037
Verfassungsgericht - Existenzminimum für Asylbewerber
Seit
fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht
worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der
Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Asylbewerber
in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran,
ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine
„ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den
deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der
Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen
Verhandlung in Karlsruhe.
Existenzminimum für Asylbewerber
Erstellt 20.06.2012
Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Seit
fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht
worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der
Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Karlsruhe.
Asylbewerber
in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran,
ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine
„ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den
deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der
Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen
Verhandlung in Karlsruhe.
Die Leistungen für Asylbewerber und
andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht wurden seit 1993
nicht mehr erhöht. Während ein Hartz-IV-Empfänger einen Regelsatz von
364 Euro pro Monat erhalte, seien es bei Flüchtlingen etwa 220 Euro,
sagte Kirchhof. Hinzu komme, dass die Berechnung der Leistung für
Asylbewerber „weder erklärt noch dokumentiert“ wurde. Die Leistungen
müssten sich genauso wie die Hartz-IV-Sätze „am Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums messen lassen“,
sagte Kirchhof.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(Essen) hält die Beträge für zu niedrig und hat das Gesetz in Karlsruhe
zur Prüfung vorgelegt. Ursprünglich galt das Asylbewerberleistungsgesetz
nur für Flüchtlinge während des Asylverfahrens; die Anwendung wurde
aber inzwischen auf andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht
ausgeweitet. Derzeit seien rund 130 000 Menschen betroffen, zwei Drittel
von ihnen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, sagte die
Berichterstatterin des Verfahrens, Verfassungsrichterin Susanne Baer.
Anhand
der Kläger der beiden Ausgangsverfahren werde deutlich, dass von der
Regelung auch Menschen betroffen seien, die längerfristig in Deutschland
blieben, sagte Klägeranwältin Eva Steffen: Einer der Kläger, ein Kurde,
war 2003 aus dem Irak geflohen. Er wird seither in Deutschland
geduldet. Die Klägerin des zweiten Verfahrens, ein elfjähriges Mädchen,
wurde sogar in Deutschland geboren. Ihr Mutter war aus Nigeria geflohen.
Inzwischen hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
„Wir
haben uns auf den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu
überarbeiten“, sagte die Staatssekretärin im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir
noch nicht alle Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch
jedes Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die
Bundesregierung an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Ein
konkretes Datum für einen neuen Entwurf konnte die Staatssekretärin
nicht nennen. Verfassungsrichter Reinhard Gaier war damit nicht
zufrieden: „Warum haben Sie nicht wenigstens eine Zwischenlösung? Es
geht um das menschenwürdige Existenzminimum.“ Ein Termin für ein Urteil
ist noch nicht bekannt. (dpa)
http://www.rundschau-online.de/politik/verfassungsgericht-existenzminimum-fuer-asylbewerber,15184890,16433238.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-karlsruhe-hat-zweifel.html
Wir haben uns auf
den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu überarbeiten“, sagte
die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir noch nicht alle
Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch jedes Menschen
auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die Bundesregierung
an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Soll da wieder getrickst werden, natürlich und das vor Gericht solche eine Äußerung
Der
Van der Lügen Interessierte es überhaupt nicht sie schickte eine
Vertretung und so etwas war einmal Familienministerin und ihren heutigen
Job macht sie auch nicht richtig. Ignoranz auf ganzer Linie ist ihr
Motto.
Gruß Willi S
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
20. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der
Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind,
verfassungsgemäß sind.
Rechtlicher Hintergrund:
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. November
1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben.
Der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf
Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen
Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den
Sozialleistungen, die neben dem SGB II bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz
unterscheidet zwischen den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), den Leistungen
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie den
sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht § 2 AsylbLG vor, dass
Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach verlängerten Vorbezugszeit
von Grundleistungen höhere „Analogleistungen“ entsprechend den
Vorschriften des SGB XII erhalten.
Die Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig
Sachleistungen vorgesehen, die nach Absatz 2 aber durch Geldleistungen
ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind Beträge
ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes
unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres
neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Bedarfsdeckung erforderlich ist.
Die Vorlagen des Gerichts gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:
1 BvL 10/10
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3
Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die
Stromkosten für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte
der Kläger höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese
Vorschriften verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31
% unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB
XII sicherstellen sollen, und sei damit - vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE
125, 175) - evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten
der Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt
werden. Aber auch wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident
unzureichend bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung
zugrunde liegen müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode
ermittelt worden. Für das Landessozialgericht kommt es auch
entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung
an.
1 BvL 2/11
Die am 12. September 2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses
hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie §
3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem
Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht hält auch diese
Vorschriften mit vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10
für verfassungswidrig.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 15. Juni
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen
der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen
sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht
gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
--> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-035
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2012 vom 06. Mai 2012
1 BvL 10/10
1 BvL 2/11
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in Sachen
„Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen“ am 20. Juni 2012
A. Einführende Stellungnahmen
ca. 10.00 - 10.30 Uhr
B. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen
C. Begründetheit der konkreten Normenkontrollen
ca. 10.30 - 12.00 Uhr
I. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
ausweislich des Grundgesetzes
Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, auch für den
Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums? Was ergibt sich mit Blick auf
Europarecht und Völkerrecht? Was ergibt sich daraus konkret für
das Existenzminimum von Menschen, die nicht dauerhaft in
Deutschland leben?
II. Die Leistungshöhe (evident unzureichend?) und deren Berechnung
(transparent, nachvollziehbar, realitätsgerecht?) einschließlich
eventueller Besonderheiten im Geltungsbereich des AsylbLG
Ist der Lebensunterhalt mit den derzeitigen Grundleistungen
gesichert? Was spricht dafür, was dagegen, diese als evident
unzureichend zu bewerten? Welche Bedarfe sind gedeckt, welche
nicht?
Differenziert nach
a) Erwachsenen (Haushaltsvorstand, Haushaltsangehörige)
b) Kindern und Jugendlichen (bis 7 Jahre, 8 bis 14 Jahre, 15 bis
17 Jahre)
Wie stellt sich die Beibehaltung der Sätze in § 3 AsylbLG
angesichts der seit 1993 bestehenden Preissteigerungen dar?
Warum ist von Anpassungspflichten (z.B. der
Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 AsylbLG) nie Gebrauch
gemacht worden? Gibt es Gründe, im Rahmen des AsylbLG von der
Berechnung für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abzuweichen?
D. Einschätzung der Folgen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Regelungen
ca. 12.00 - 12.30 Uhr
Wer trägt die Finanzierungslast der Leistungen nach dem AsylbLG?
E. Abschließende Stellungnahmen
ca. 12.30 - 13.00 Uhr
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-037
Verfassungsgericht - Existenzminimum für Asylbewerber
Seit
fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht
worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der
Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Asylbewerber
in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran,
ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine
„ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den
deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der
Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen
Verhandlung in Karlsruhe.
Existenzminimum für Asylbewerber
Erstellt 20.06.2012
Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Seit
fast 20 Jahren sind die Geldleistungen für Asylbewerber nicht erhöht
worden - ein Verstoß gegen die Menschenwürde? Selbst die Vertreterin der
Bundesregierung gibt sich vor Gericht zerknirscht.
Karlsruhe.
Asylbewerber
in Deutschland können auf mehr Geld hoffen. Die Richter des
Bundesverfassungsgerichts äußerten am Mittwoch deutliche Zweifel daran,
ob die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind. Es bestehe eine
„ins Auge stechende Differenz“ zwischen den Hartz-IV-Sätzen und den
deutlich niedrigeren Geldleistungen für Asylbewerber, sagte der
Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen
Verhandlung in Karlsruhe.
Die Leistungen für Asylbewerber und
andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht wurden seit 1993
nicht mehr erhöht. Während ein Hartz-IV-Empfänger einen Regelsatz von
364 Euro pro Monat erhalte, seien es bei Flüchtlingen etwa 220 Euro,
sagte Kirchhof. Hinzu komme, dass die Berechnung der Leistung für
Asylbewerber „weder erklärt noch dokumentiert“ wurde. Die Leistungen
müssten sich genauso wie die Hartz-IV-Sätze „am Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums messen lassen“,
sagte Kirchhof.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(Essen) hält die Beträge für zu niedrig und hat das Gesetz in Karlsruhe
zur Prüfung vorgelegt. Ursprünglich galt das Asylbewerberleistungsgesetz
nur für Flüchtlinge während des Asylverfahrens; die Anwendung wurde
aber inzwischen auf andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht
ausgeweitet. Derzeit seien rund 130 000 Menschen betroffen, zwei Drittel
von ihnen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, sagte die
Berichterstatterin des Verfahrens, Verfassungsrichterin Susanne Baer.
Anhand
der Kläger der beiden Ausgangsverfahren werde deutlich, dass von der
Regelung auch Menschen betroffen seien, die längerfristig in Deutschland
blieben, sagte Klägeranwältin Eva Steffen: Einer der Kläger, ein Kurde,
war 2003 aus dem Irak geflohen. Er wird seither in Deutschland
geduldet. Die Klägerin des zweiten Verfahrens, ein elfjähriges Mädchen,
wurde sogar in Deutschland geboren. Ihr Mutter war aus Nigeria geflohen.
Inzwischen hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
„Wir
haben uns auf den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu
überarbeiten“, sagte die Staatssekretärin im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir
noch nicht alle Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch
jedes Menschen auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die
Bundesregierung an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Ein
konkretes Datum für einen neuen Entwurf konnte die Staatssekretärin
nicht nennen. Verfassungsrichter Reinhard Gaier war damit nicht
zufrieden: „Warum haben Sie nicht wenigstens eine Zwischenlösung? Es
geht um das menschenwürdige Existenzminimum.“ Ein Termin für ein Urteil
ist noch nicht bekannt. (dpa)
http://www.rundschau-online.de/politik/verfassungsgericht-existenzminimum-fuer-asylbewerber,15184890,16433238.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-karlsruhe-hat-zweifel.html
Wir haben uns auf
den Weg gemacht, das Asylbewerberleistungsgesetz zu überarbeiten“, sagte
die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Annette Niederfranke. „Auf diesem Weg haben wir noch nicht alle
Schwierigkeiten zufriedenstellend gelöst.“ Den Anspruch jedes Menschen
auf ein menschenwürdiges Existenzminimums erkenne die Bundesregierung
an. Dabei habe der Gesetzgeber aber einen Spielraum.
Soll da wieder getrickst werden, natürlich und das vor Gericht solche eine Äußerung
Der
Van der Lügen Interessierte es überhaupt nicht sie schickte eine
Vertretung und so etwas war einmal Familienministerin und ihren heutigen
Job macht sie auch nicht richtig. Ignoranz auf ganzer Linie ist ihr
Motto.
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - , 1 BvL 10/10, BVerfG 1. Senat, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 2/11 Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes und Rechtsfolgen bis zur Neureglung durch den Gesetzgeber
» BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen Asylbewerberleistungsgesetz / Grundleistungen BVerfG - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
» BVerfG verhandelt am 20.6. über Regelsätze im Asylbewerberleistungsrecht was als Folge der Regelsatzentscheidung zum SGB II durch das LSG NRW vorgelegt wurde. Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11
» BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08
» BVerfG - Prozesskostenhilfe in Notlage bei kleinen Beträgen BVerfG vom 24.03.2011, - 1 BvR 1737/10
» BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen Asylbewerberleistungsgesetz / Grundleistungen BVerfG - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
» BVerfG verhandelt am 20.6. über Regelsätze im Asylbewerberleistungsrecht was als Folge der Regelsatzentscheidung zum SGB II durch das LSG NRW vorgelegt wurde. Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11
» BVerfG: Beratungshilfe für einen Widerspruch Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). BVerfG - 1 BvR 1517/08
» BVerfG - Prozesskostenhilfe in Notlage bei kleinen Beträgen BVerfG vom 24.03.2011, - 1 BvR 1737/10
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema