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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jan 2014 - 14:39

Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1752/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Die Rechtsfolge einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente ist in § 5 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.

Die §§ 2 und 12a SGB II eröffnen einem Jobcenter hier keine direkten Sanktionsmöglichkeiten.

Im Hinblick auf die Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen und das Vorrang-/Nachrangverhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII können die Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II bis zur Nachholung der amtlicherseits geforderten Mitwirkungshandlung nicht völlig versagt werden. Das soziokulturelle Existenzminimum hat stets garantiert zu sein.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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