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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Ein gegen vom Jobcenter auf § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) erhobener Widerspruch wird nicht von der aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II hervorgehenden Ausnahmeregelung der sofortigen Vollziehbarkeit erfasst. Hierfür
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Ein gegen vom Jobcenter auf § 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung) erhobener Widerspruch wird nicht von der aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II hervorgehenden Ausnahmeregelung der sofortigen Vollziehbarkeit erfasst. Hierfür
muss ein Bezug auf die Rechtsbegriffe des SGB X gegeben sein und darf nicht auf eine Entziehung einer Leistung nach den Vorschriften des SGB I Regelungsgegenstand sein.
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 31. August 2015 (Az.: S 9 AS 1080/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 31. August 2015 (Az.: S 9 AS 1080/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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