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Antragstellerin hat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach der Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin, denn es greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2013 - L 19 AS 1952/13 B ER und - L 19 AS 1953/13 B - rechtskräftig
Bei der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung zur Erzieherin handelt es sich nicht um Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 ff SGB III, sondern um eine Ausbildung (vgl. zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II bei Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R ).
Der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 5 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann in drei Fallgruppen das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II angenommen werden:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar (BSG Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R m.w.N., Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R).
Diese Voraussetzungen, insbesondere der Fallgruppe 3, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm §§ 81 ff SGB III), erreichbar ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
Bei der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung zur Erzieherin handelt es sich nicht um Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 81 ff SGB III, sondern um eine Ausbildung (vgl. zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II bei Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R ).
Der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 5 SGB II begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, außerhalb des besonderen Systems zur Ausbildungsförderung den Lebensunterhalt während der Ausbildung sicherzustellen (BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann in drei Fallgruppen das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II angenommen werden:
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar (BSG Beschluss vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R m.w.N., Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R).
Diese Voraussetzungen, insbesondere der Fallgruppe 3, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm §§ 81 ff SGB III), erreichbar ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
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