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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Einkommensberücksichtigung - Abfindungszahlung - Verteilzeitraum - Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Einkommensverbrauchs
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R
Leitsätze:
1. Waren die Mittel aus der Abfindung tatsächlich und unwiederbringlich verbraucht, standen "bereite Mittel" also bei den erneuten Bewilligungen tatsächlich - auch nicht als Restbeträge - zur Verfügung, erweisen sich diese nicht als anfänglich rechtswidrig i.S. von § 45 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X. Insofern haben die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der nur normativen und als Berechnungsgrundlage zu verstehenden Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V den Vorrang ( vgl. BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R mit Verweis auf § 34 SGB II).
2. Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag aus der Abfindung nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13185&pos=3&anz=146
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1745/11 – Zur Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit beim Verbrauch der Zinsen aus dem Bausparvertrag zur Schuldentilgung.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze:
1. Waren die Mittel aus der Abfindung tatsächlich und unwiederbringlich verbraucht, standen "bereite Mittel" also bei den erneuten Bewilligungen tatsächlich - auch nicht als Restbeträge - zur Verfügung, erweisen sich diese nicht als anfänglich rechtswidrig i.S. von § 45 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X. Insofern haben die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der nur normativen und als Berechnungsgrundlage zu verstehenden Regelung des § 2 Abs. 3 Alg II-V den Vorrang ( vgl. BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R mit Verweis auf § 34 SGB II).
2. Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag aus der Abfindung nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13185&pos=3&anz=146
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1745/11 – Zur Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit beim Verbrauch der Zinsen aus dem Bausparvertrag zur Schuldentilgung.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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