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Darlehensweise Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter im Sinne der Folgenabwägung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 - L 7 AS 425/14 B ER - und - L 7 AS 426/14 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn. 31). Für einen absichtlichen Leistungsmissbrauch, der die Übernahme der Schulden möglicherweise als missbräuchlich erscheinen lassen würde, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Grundsicherungsträger hat keine Alternativen aufgezeigt oder der Antragstellerin, wie nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats notwendig, mit Rat und Tat zur Seite gestanden (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 14.08.2013 - L 7 AS 1143/13 B ER). Der Verweis darauf, dass die Rückzahlung der Stromschulden selbst geregelt werden müsse, reicht nicht aus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Übernahme von Stromschulden i.S. d. Folgenabwägung vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.09.2013 - L 7 AS 1591/13 B ER und - L 7 AS 1592/13 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn. 31). Für einen absichtlichen Leistungsmissbrauch, der die Übernahme der Schulden möglicherweise als missbräuchlich erscheinen lassen würde, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der Grundsicherungsträger hat keine Alternativen aufgezeigt oder der Antragstellerin, wie nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats notwendig, mit Rat und Tat zur Seite gestanden (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 14.08.2013 - L 7 AS 1143/13 B ER). Der Verweis darauf, dass die Rückzahlung der Stromschulden selbst geregelt werden müsse, reicht nicht aus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Übernahme von Stromschulden i.S. d. Folgenabwägung vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.09.2013 - L 7 AS 1591/13 B ER und - L 7 AS 1592/13 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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