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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Kommentierung von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen, zu der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, man findet die Kommentierung hier:
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Kommentierung von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen, zu der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, man findet die Kommentierung hier:
Kommentierung der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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» Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
» Übernahme von Mietschulden verneint - längerfristige Sicherung der Unterkunft hier nicht gewährleistet
» Zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im Wege des Eilrechtschutzes – Anordnungsgrund – keine Begrenzung der Höhe nach bei Mietschulden – Darlehensnehmer ist nur die Mutter
» Streitig ist die Übernahme von Umzugskosten, wenn dem Antragsteller keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach §§ 41 ff. SGB XII zustehen ( hier ablehnend wegen Verneinung der Hilfebedürftigkeit ).
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