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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV - Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist inzident als Vorfrage der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Amtsermittlung zu klären. Dies gilt für einen Leistungsbescheid und auch das Auskunftsverlangen § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II
Das Beschwerdegericht teilt nicht die
Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Auskunftsverlangen nach § 60
Abs. 4 Nr. 1 SGB II voraussetzt, dass das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt wurde (ebenso
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2011, L 3 AS 39/10).
Wie
das BSG im Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 18, ausführt,
beruht dieses Auskunftsverlangen auf einer "Annahme" einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine vorherige
bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht.
Ob
ein derartiger feststellender Verwaltungsakt überhaupt möglich ist, kann
offen bleiben (als Vorabentscheidung vgl. von Wulffen, SGB X, 7.
Auflage 2010, § 31 Rn. 29).
Eine Pflicht hierzu ist jedenfalls
nicht erkennbar. Die vorgenannte "Annahme" darf allerdings keine bloße
Vermutung der Behörde sein, sie muss vielmehr auf äußeren
Hinweistatsachen beruhen.
Lediglich für den Einstandswillen steht
der Behörde die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II zur Seite,
wenn denn die Anknüpfungstatsachen für die Vermutung belegt sind.
So entschieden vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.09.2011, - L 7 AS 711/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER -
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Nach
Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können
Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der
Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen
Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für
die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkungen:
Soweit es sich der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst
des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich mindestens eine Stunde
eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch
bei dem Stromlieferanten, (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft)
Nachbar und den Kindergarten befragt, sowie den Telefonanschluss
überprüft.
Das Landessozialgericht folgt der Entscheidung des
Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, welches der
Ansicht ist, es handele sich nicht um einen erheblichen Eingriff,
welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Die Entscheidungen
verkennen m. E., dass ein Erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann
angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen
stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess
bedarf dann der richterlichen Genehmigung. Vorliegen erfolgte die
Beobachtung wohl werktäglich jeweils mindestens eine Stunde und zwei
Monate also wesentlich länger als dass man noch von einem unerheblichen
Eingriff sprechen kann.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst
allerdings nicht jeglicher Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene
Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot
muss entweder zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffene und zur
Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG, 30.06.2005 -
2 BvR 1502/04).
Dass ist m. E. hier der Fall. Die Dauerobservation
bewegt sich hier im rechtsfreien Raum. Eine zwingende Notwendigkeit für
die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für eine heimliche Observation
mit dem erheblichen Umfang besteht nicht. Wenn denn nur die Ermittlungen
einschließlich der gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Jobcenter
diese Ermittlungen ruhig den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese
sind allerdings hinsichtlich der Observation an die Strafprozessordnung
gebunden.
Darüber hinaus beachtet das Landessozialgericht nicht die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum effektiven Rechtsschutz bei
der Existenzsicherung (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Das
Landessozialgericht muss den Sachverhalt abschließend prüfen andernfalls
eine Güterabwägung vornehmen. Eine abschließende Prüfung erfolgte hier
nicht, denn das Landessozialgericht hätte die Nachbar der Antragsteller
vernehmen können und auch die "Ermittler". Immerhin wurde der
Prüfbericht an einem Tag erstellt und umfasst einen Zeitraum von zwei
Monaten. Hier wäre es erforderlich gewesen zu prüfen, ob der Bericht aus
dem Gedächtnis der Ermittler oder aus Aufzeichnungen der einzelnen
Beobachtungen hervorgegangen ist. Solch ein Prüfbericht enthält nach
meinen Erfahrungen häufig nicht nur Tatsachen, sondern in erster Linie
Wertungen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-das-bestehen-einer.html
Gruß Willi S
Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Auskunftsverlangen nach § 60
Abs. 4 Nr. 1 SGB II voraussetzt, dass das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt wurde (ebenso
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2011, L 3 AS 39/10).
Wie
das BSG im Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 18, ausführt,
beruht dieses Auskunftsverlangen auf einer "Annahme" einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine vorherige
bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht.
Ob
ein derartiger feststellender Verwaltungsakt überhaupt möglich ist, kann
offen bleiben (als Vorabentscheidung vgl. von Wulffen, SGB X, 7.
Auflage 2010, § 31 Rn. 29).
Eine Pflicht hierzu ist jedenfalls
nicht erkennbar. Die vorgenannte "Annahme" darf allerdings keine bloße
Vermutung der Behörde sein, sie muss vielmehr auf äußeren
Hinweistatsachen beruhen.
Lediglich für den Einstandswillen steht
der Behörde die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II zur Seite,
wenn denn die Anknüpfungstatsachen für die Vermutung belegt sind.
So entschieden vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 29.09.2011, - L 7 AS 711/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER -
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Können Observationsberichte des Aussendienstes gegen Hartz IV Empfänger verwendet werden?
Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER
Nach
Ansicht des 12. Senates des Landssozialgerichtes NRW können
Ermittlungsergebnisse aus Observationsberichte des Außendienstes der
Jobcenter sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen
Verfahren (hier einstweiliger Rechtsschutz) verwendet werden, obwohl für
die Observation keine rechtliche Grundlage besteht.
Anmerkungen:
Soweit es sich der Entscheidung entnehmen lässt, hatte der Außendienst
des Jobcenters über zwei Monate hinweg täglich mindestens eine Stunde
eine Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft beobachtet, den Stromverbrauch
bei dem Stromlieferanten, (in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft)
Nachbar und den Kindergarten befragt, sowie den Telefonanschluss
überprüft.
Das Landessozialgericht folgt der Entscheidung des
Bayerischen Landessozialgerichtes 25.01.2008 - L 7 AS 72/07, welches der
Ansicht ist, es handele sich nicht um einen erheblichen Eingriff,
welcher einer gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Die Entscheidungen
verkennen m. E., dass ein Erheblicher Eingriff vom Gesetz bereits dann
angenommen wird, wenn eine Observation an mehr als zwei Tagen
stattfindet (§ 163f Abs.1 Nr. 2 StPO). Eine Observation im Strafprozess
bedarf dann der richterlichen Genehmigung. Vorliegen erfolgte die
Beobachtung wohl werktäglich jeweils mindestens eine Stunde und zwei
Monate also wesentlich länger als dass man noch von einem unerheblichen
Eingriff sprechen kann.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes löst
allerdings nicht jeglicher Verstoß gegen das gesetzlich vorgesehene
Verfahren ein Beweisverwertungsverbot aus. Das Beweisverwertungsverbot
muss entweder zur Sicherung der Verfahrensbelange der Betroffene und zur
Sicherung rechtsstaatlicher Belange geboten sein (BVerfG, 30.06.2005 -
2 BvR 1502/04).
Dass ist m. E. hier der Fall. Die Dauerobservation
bewegt sich hier im rechtsfreien Raum. Eine zwingende Notwendigkeit für
die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für eine heimliche Observation
mit dem erheblichen Umfang besteht nicht. Wenn denn nur die Ermittlungen
einschließlich der gezogenen Schlüsse richtig sind, kann das Jobcenter
diese Ermittlungen ruhig den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese
sind allerdings hinsichtlich der Observation an die Strafprozessordnung
gebunden.
Darüber hinaus beachtet das Landessozialgericht nicht die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum effektiven Rechtsschutz bei
der Existenzsicherung (BVerfG 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Das
Landessozialgericht muss den Sachverhalt abschließend prüfen andernfalls
eine Güterabwägung vornehmen. Eine abschließende Prüfung erfolgte hier
nicht, denn das Landessozialgericht hätte die Nachbar der Antragsteller
vernehmen können und auch die "Ermittler". Immerhin wurde der
Prüfbericht an einem Tag erstellt und umfasst einen Zeitraum von zwei
Monaten. Hier wäre es erforderlich gewesen zu prüfen, ob der Bericht aus
dem Gedächtnis der Ermittler oder aus Aufzeichnungen der einzelnen
Beobachtungen hervorgegangen ist. Solch ein Prüfbericht enthält nach
meinen Erfahrungen häufig nicht nur Tatsachen, sondern in erster Linie
Wertungen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/konnen-obsevationsberichte-des.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-das-bestehen-einer.html
Gruß Willi S
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