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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.

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Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.  Empty Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.

Beitrag von Willi Schartema Sa 19 Okt 2013 - 9:08

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 12.09.2013 - L 4 AS 130/13

1. Keine Übernahme von Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers, denn die Tilgung des von den Leistungsbeziehern aufgenommenen Kredits wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen; die Schulden sind gerade nicht bereits weitgehend abbezahlt. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, denn die LB profitieren von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R).

2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. Urteile des BSG vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R, und vom 16.2.2012, B 14 AS 14/11 R; Urteil des LSG Hamburg vom 8.9.2011, L 5 AS 4/09).

3. Unerheblich ist auch, dass, der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde. Denn nicht nur liegt dieser Sachverhalt – abgesehen davon, dass die Höhe des aufgenommenen Kredits eher auf größere Umbaumaßnahmen hindeuten – schon viele Jahre zurück und hat daher mit einer Instandhaltung während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen nichts mehr zu tun, sondern eine Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen wäre auch ohnehin nur möglich gewesen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims geführt hätten (BSG, Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). So aber liegt es hier, denn es ist von einer Grundsanierung der Heizungsanlage, einer wärmegedämmten neuen Dacheindeckung, dem Einbau wärmedämmender Fenster und Türen usw. die Rede (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164414&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"



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