Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zur Berücksichtigung der Tilgungsleistungen bei Wohneigentum, wenn der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 12.09.2013 - L 4 AS 130/13
1. Keine Übernahme von Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers, denn die Tilgung des von den Leistungsbeziehern aufgenommenen Kredits wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen; die Schulden sind gerade nicht bereits weitgehend abbezahlt. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, denn die LB profitieren von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R).
2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. Urteile des BSG vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R, und vom 16.2.2012, B 14 AS 14/11 R; Urteil des LSG Hamburg vom 8.9.2011, L 5 AS 4/09).
3. Unerheblich ist auch, dass, der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde. Denn nicht nur liegt dieser Sachverhalt – abgesehen davon, dass die Höhe des aufgenommenen Kredits eher auf größere Umbaumaßnahmen hindeuten – schon viele Jahre zurück und hat daher mit einer Instandhaltung während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen nichts mehr zu tun, sondern eine Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen wäre auch ohnehin nur möglich gewesen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims geführt hätten (BSG, Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). So aber liegt es hier, denn es ist von einer Grundsanierung der Heizungsanlage, einer wärmegedämmten neuen Dacheindeckung, dem Einbau wärmedämmender Fenster und Türen usw. die Rede (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164414&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
1. Keine Übernahme von Tilgungsleistungen eines Wohnungseigentümers, denn die Tilgung des von den Leistungsbeziehern aufgenommenen Kredits wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen; die Schulden sind gerade nicht bereits weitgehend abbezahlt. Der Gesichtspunkt der Vermögensbildung betrifft die Tilgungsleistungen in voller Höhe, denn die LB profitieren von jeglicher Tilgung durch Erwerb lastenfreien Eigentums (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 67/06 R).
2. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den ihm SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. Urteile des BSG vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R, und vom 16.2.2012, B 14 AS 14/11 R; Urteil des LSG Hamburg vom 8.9.2011, L 5 AS 4/09).
3. Unerheblich ist auch, dass, der Kredit nicht zum Erwerb, sondern zum Zwecke der Renovierung der Immobilie aufgenommen wurde. Denn nicht nur liegt dieser Sachverhalt – abgesehen davon, dass die Höhe des aufgenommenen Kredits eher auf größere Umbaumaßnahmen hindeuten – schon viele Jahre zurück und hat daher mit einer Instandhaltung während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen nichts mehr zu tun, sondern eine Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen wäre auch ohnehin nur möglich gewesen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims geführt hätten (BSG, Urteil vom 3.3.2009, B 4 AS 38/08 R). So aber liegt es hier, denn es ist von einer Grundsanierung der Heizungsanlage, einer wärmegedämmten neuen Dacheindeckung, dem Einbau wärmedämmender Fenster und Türen usw. die Rede (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164414&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Ähnliche Themen
» Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
» Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)
» Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde - Regelbedarfe 2015 und 2016 nicht verfassungswidrig
» Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.
» Die Verwertung einer nicht selbst genutzten Immobilie ist dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der erzielbare Verkaufspreis (Verkehrswert) 80 Prozent des Sachwerts beträgt. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.04.2019 - L 7 AS 2024/18
» Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)
» Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde - Regelbedarfe 2015 und 2016 nicht verfassungswidrig
» Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.
» Die Verwertung einer nicht selbst genutzten Immobilie ist dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der erzielbare Verkaufspreis (Verkehrswert) 80 Prozent des Sachwerts beträgt. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.04.2019 - L 7 AS 2024/18
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema