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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung

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Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung  Empty Eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt, § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II) kann im Bereich des SGB II vom Jobcenter erst erlassen werden, wenn zuvor versucht wurde, eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jun 2014 - 11:51

abzuschließen; es herrscht der Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber der hoheitlichen Lösung durch einseitigen Verwaltungsakt.

Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.05.2014, Az. L 16 AS 352/14 B ER (vorhergehend: Sozialgericht Regensburg, 09.04.2014 Az. S 9 AS 243/14 ER)

Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:



Geht ein Eingliederungsverwaltungsakt in seiner Wirkungsdauer über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus, so muss diese Abweichung begründet werden.
 
Quelle: http://www.ra-klose.com/html/bay-lsg-l16as-352-14-b-er.html
 
Anmerkung 1: gleicher Auffassung SG München, Beschl. v. 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER und SG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER - ( beide unveröffentlicht ).

Anmerkung 2: Vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.03.2014 - L 19 AS 250/14 B ER -

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.

Leitsätze (Autor)

Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie "illegal" und "inakzeptabel" , ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.

In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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