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Hartz IV – Empfänger dürfen sich entgegen der Auffassung des Jobcenters ihren „ Beistand“ auswählen – Es besteht aber kein Anspruch auf mehrere Beistände. ?
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 22.06.2007 - L 9 B 68/06 AS
Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist.
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte LG Gießen 7. Große Strafkammer | 7 Qs 141/13 | Beschluss | 1. Auch wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1 Promille nur knapp unterschritten ... | Langt
Anmerkung: Vgl. SG Kassel, Beschluss vom 12.09.2008 - S 7 AS 554/08 ER
Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen. Das Gericht entschied auch, dass der Begriff "ein Beistand" im Text des § 13 Abs 4 SGB X eben nicht als Zahlenbegriff zu werten ist, also nicht numerativ, sondern nominativ und bezog sich dabei auf die Kommentare zum SGB X von Wannagat und Hauke/Noftz.
Und zur/als Erinnerung: Tacheles Forum: Re: Anzahl der Begleitpersonen nach § 13 Abs. 4 SGB X (****** im Tread als "rorrot" unterwegs.). Hier der Link dazu: Tacheles Forum: Re: Anzahl der Begleitpersonen nach § 13 Abs. 4 SGB X
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist.
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte LG Gießen 7. Große Strafkammer | 7 Qs 141/13 | Beschluss | 1. Auch wenn der für Alkohol existierende Grenzwert von 1,1 Promille nur knapp unterschritten ... | Langt
Anmerkung: Vgl. SG Kassel, Beschluss vom 12.09.2008 - S 7 AS 554/08 ER
Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen. Das Gericht entschied auch, dass der Begriff "ein Beistand" im Text des § 13 Abs 4 SGB X eben nicht als Zahlenbegriff zu werten ist, also nicht numerativ, sondern nominativ und bezog sich dabei auf die Kommentare zum SGB X von Wannagat und Hauke/Noftz.
Und zur/als Erinnerung: Tacheles Forum: Re: Anzahl der Begleitpersonen nach § 13 Abs. 4 SGB X (****** im Tread als "rorrot" unterwegs.). Hier der Link dazu: Tacheles Forum: Re: Anzahl der Begleitpersonen nach § 13 Abs. 4 SGB X
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
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