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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker
Auch in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit"
bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bedarf es
einer Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
Unter Verweis auf die gesetzlichen bzw.
arbeitsvertraglichen Regelungen zum Urlaub kann nicht ein genereller Anspruch
eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
Zustimmung einer vierwöchigen Ortsabwesenheit hergeleitet werden.
So die Rechtsansicht des LSG NRW, Beschluss vom
03.04.2013 - L 19 AS 330/13 B rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160141
Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu
einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich;
auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen
entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.
Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der
Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung
und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht
gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren
Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II,
7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung
der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres
Aufenthalts in Thailand.
Die Leistungsbezieherin verneint zu Unrecht ihre
Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als
sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft
nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im
Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der EAO.
Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von §
7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung
vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im
Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB
II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird
der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt
hergestellt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht,
wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
(EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."
Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit
bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der
prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit
der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners.
Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist
durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein
müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).
Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den
Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei
Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit
von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur
aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.
Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet
sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011
geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne
Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines
Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden,
wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein
wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt.
Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.
Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der
Antragstellerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog.
"Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II
bedarf.
Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom
Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des
SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten
können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist,
unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II
aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen,
insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle
Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2,
Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d.
Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der
Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit -
auch ihrer Bedarfsgemeinschaft - von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten
Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer
Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.
Rechtstipp: RiLSG
NRW Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. § 7 Rn 51 mit Verweis
auf BT-Drs 17/3404, 92 zu lit. e:
In "Vollzeitbeschäftigte" brauchen
keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
So darf dieser Vollzeitbeschäftigte auch einen
eventuellen längeren Jahresurlaub (> 3 Wochen) nehmen.
BT-Drs 17/3404 http://www.harald-thome.de/media/files/1703404.pdf
siehe auch Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl.
2012, § 59,Rz.54
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-nrw-ortsabwesenheit-im-sgb-ii-gilt.html
Willi S
bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bedarf es
einer Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
Unter Verweis auf die gesetzlichen bzw.
arbeitsvertraglichen Regelungen zum Urlaub kann nicht ein genereller Anspruch
eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
Zustimmung einer vierwöchigen Ortsabwesenheit hergeleitet werden.
So die Rechtsansicht des LSG NRW, Beschluss vom
03.04.2013 - L 19 AS 330/13 B rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160141
Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu
einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich;
auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen
entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.
Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der
Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung
und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht
gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren
Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II,
7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung
der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres
Aufenthalts in Thailand.
Die Leistungsbezieherin verneint zu Unrecht ihre
Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als
sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft
nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im
Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der EAO.
Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von §
7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung
vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im
Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB
II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird
der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt
hergestellt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht,
wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
(EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."
Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit
bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der
prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit
der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners.
Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist
durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein
müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).
Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den
Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei
Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit
von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur
aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.
Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet
sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011
geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne
Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines
Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden,
wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein
wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt.
Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.
Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der
Antragstellerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog.
"Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II
bedarf.
Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom
Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des
SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten
können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist,
unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II
aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen,
insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle
Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2,
Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d.
Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der
Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit -
auch ihrer Bedarfsgemeinschaft - von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten
Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer
Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.
Rechtstipp: RiLSG
NRW Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. § 7 Rn 51 mit Verweis
auf BT-Drs 17/3404, 92 zu lit. e:
In "Vollzeitbeschäftigte" brauchen
keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
So darf dieser Vollzeitbeschäftigte auch einen
eventuellen längeren Jahresurlaub (> 3 Wochen) nehmen.
BT-Drs 17/3404 http://www.harald-thome.de/media/files/1703404.pdf
siehe auch Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl.
2012, § 59,Rz.54
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-nrw-ortsabwesenheit-im-sgb-ii-gilt.html
Willi S
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