Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker

Nach unten

LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker  Empty LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker

Beitrag von Willi Schartema Do 16 Mai 2013 - 10:53

Auch in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit"
bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bedarf es
einer Zustimmung zur Ortsabwesenheit.


Unter Verweis auf die gesetzlichen bzw.
arbeitsvertraglichen Regelungen zum Urlaub kann nicht ein genereller Anspruch
eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf
Zustimmung einer vierwöchigen Ortsabwesenheit hergeleitet werden.


So die Rechtsansicht des LSG NRW, Beschluss vom
03.04.2013 - L 19 AS 330/13 B rechtskräftig



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160141

Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu
einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich;
auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen
entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.


Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der
Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung
und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht
gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren
Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II,
7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung
der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres
Aufenthalts in Thailand.


Die Leistungsbezieherin verneint zu Unrecht ihre
Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als
sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft
nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.


Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im
Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der EAO.


Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von §
7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung
vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im
Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB
II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird
der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt
hergestellt:


"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht,
wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
(EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."


Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit
bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der
prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit
der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners.


Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist
durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein
müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).


Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den
Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei
Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit
von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur
aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.


Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet
sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.


Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011
geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne
Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines
Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden,
wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein
wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt.
Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.


Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der
Antragstellerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog.
"Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II
bedarf.


Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom
Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des
SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt
unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten
können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II).


Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist,
unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II
aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen,
insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle
Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2,
Abs. 2 SGB II).


Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d.
Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der
Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit -
auch ihrer Bedarfsgemeinschaft - von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.


Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten
Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer
Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.



Rechtstipp: RiLSG
NRW Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. § 7 Rn 51 mit Verweis
auf BT-Drs 17/3404, 92 zu lit. e:


In "Vollzeitbeschäftigte" brauchen
keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit.


So darf dieser Vollzeitbeschäftigte auch einen
eventuellen längeren Jahresurlaub (> 3 Wochen) nehmen.


BT-Drs 17/3404 http://www.harald-thome.de/media/files/1703404.pdf

siehe auch Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl.
2012, § 59,Rz.54


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-nrw-ortsabwesenheit-im-sgb-ii-gilt.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.
» Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren stellt ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar und gilt auch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
» Gilt die Zurechnungsregel zum Kindergeld des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 auch für minderjährige Kinder, die außerhalb des Haushalts des kindergeldberechtigten Elternteils in einer stationären Einrichtung leben? SGB XII
» Paritätischer NRW: Das Menschenrecht auf Bildung gilt auch für geflüchtete Kinder
» Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung/ Eingliederungsverwaltungsakts sind auch Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen trotz des seit dem 1. August 2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten