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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Frankfurt: Krankenkasse muss für Mobilität behinderter Kinder zahlen

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Beitrag von Willi Schartema Di 23 Apr 2013 - 20:27

Sechsjährige Klägerin benötigt Brems- und Schiebehilfe
für ihren Rollstuhl


Die sechsjährige Klägerin, die von ihren Eltern
vertreten wird, leidet an einer genetisch bedingten tiefgreifenden
Entwicklungsstörung. Sie kann aufgrund dieser Erkrankung allein weder gehen,
stehen noch sitzen. Die Krankenkasse hat ihr deshalb bereits einen speziellen
Rollstuhl bewilligt.

In diesem Rollstuhl wird die Klägerin vor allem von ihrem Vater oder ihrer
Mutter geschoben. Allerdings hat der Vater bereits einen Herzinfarkt mit
nachfolgender Bypass-OP erlitten, während bei der Mutter erhebliche
Wirbelsäulenbeschwerden bestehen.

Der behandelnde Arzt verordnete daher eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe
für den Rollstuhl, die einschließlich Zubehör etwa 3.500,00 € kostet.


Die Übernahme dieser Kosten hat die Krankenkasse
abgelehnt. Für einen Ausgleich der Behinderung habe sie bereits durch die
Kostenübernahme für den Rollstuhl gesorgt. Hiermit könne die Klägerin
jedenfalls von ihrer Mutter im Nahbereich der Wohnung bewegt werden. Ein
weitergehender Anspruch bestehe nicht.

Sozialgericht gibt Klage gegen Krankenkasse statt


Der gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse
erhobenen Klage hat das Sozialgericht stattgegeben.

Die Krankenkasse sei zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet, wenn
hierdurch Grundbedürfnisse wie die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses
und damit auch die Integration in den Kreis Gleichaltriger befriedigt werden
können.


Die Klägerin habe dabei ein Recht, auszuwählen, welche
Person ihr bei der Verwirklichung dieser Grundbedürfnisse hilft, also den
Rollstuhl schiebt.


Sie könne daher nicht allein auf ihre Mutter verwiesen
werden. Vielmehr sei sie berechtigt, auch ihren Vater als Hilfsperson
auszuwählen. Der Vater sei aber auch nach Ansicht des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung nicht mehr in der Lage, die Klägerin im Rollstuhl ohne
die Schiebe- und Bremshilfe zu bewegen.


Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichts auch die
Mutter hierzu nicht fähig.


Angesichts ihrer orthopädischen Erkrankungen und im
Hinblick auf ihre sonstige körperliche Verfassung sei es ihr nicht möglich,
ihre Tochter im Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von 60 kg ohne technische
Hilfe schmerzfrei und sicher auch über Bordsteinkanten oder Treppenstufen zu
bewegen.


Im Ergebnis müsse daher die Krankenkasse die Kosten
für die Schiebe- und Bremshilfe tragen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Abs. 1 S.1: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2013, Az.: S 25 KR 525/12.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/sg-frankfurt-krankenkasse-muss-fur.html

Willi S
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