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Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen - Auf falsches Konto überwiesene Rente muss noch einmal an Berechtigten gezahlt werden.
SG Koblenz: Rentenversicherungsträger muss fehlgeleitete Rente an Berechtigten zahlen
Pressemitteilung 4/2016 des Sozialgerichts Koblenz - http://tinyurl.com/zjhhd72
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER
Anmerkung:
Hat der Berechtigte in seinem Antrag ein bestimmtes Konto angegeben und erfolgt die Überweisung i.S.d. § 47 grundlos auf ein anderes Konto, so hat diese nur Erfüllungswirkung, wenn sich der Berechtigte damit einverstanden erklärt. Soweit das nicht der Fall ist, muss eine nochmalige Überweisung auf das angegebene Konto erfolgen. Damit handelt es sich letzten Endes um eine Doppelzahlung, die nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück abgewickelt werden muss (VGH Mannheim FEVS 54 S. 34; BSG SGb 2004 S. 631 Anm. Joussen). Man wird in diesem Falle jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Leistungsträgers annehmen müssen, wenn dem Berechtigten die erste Überweisung tatsächlich zugegangen war und er auch über sie vollständig verfügen konnte.
Handelt es sich um eine einfache Fehlüberweisung, so ist der Leistungsträger gegenüber dem Empfänger auf § 812 BGB verwiesen, denn im gegenüber besteht keine leistungsrechtliche Beziehung, die über § 50 Abs. 2 SGB X rückabgewickelt werden könnte (vgl. Mrozynski, SGB I, 5.Aufl., § 47 Rn 5).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Pressemitteilung 4/2016 des Sozialgerichts Koblenz - http://tinyurl.com/zjhhd72
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER
Anmerkung:
Hat der Berechtigte in seinem Antrag ein bestimmtes Konto angegeben und erfolgt die Überweisung i.S.d. § 47 grundlos auf ein anderes Konto, so hat diese nur Erfüllungswirkung, wenn sich der Berechtigte damit einverstanden erklärt. Soweit das nicht der Fall ist, muss eine nochmalige Überweisung auf das angegebene Konto erfolgen. Damit handelt es sich letzten Endes um eine Doppelzahlung, die nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück abgewickelt werden muss (VGH Mannheim FEVS 54 S. 34; BSG SGb 2004 S. 631 Anm. Joussen). Man wird in diesem Falle jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Leistungsträgers annehmen müssen, wenn dem Berechtigten die erste Überweisung tatsächlich zugegangen war und er auch über sie vollständig verfügen konnte.
Handelt es sich um eine einfache Fehlüberweisung, so ist der Leistungsträger gegenüber dem Empfänger auf § 812 BGB verwiesen, denn im gegenüber besteht keine leistungsrechtliche Beziehung, die über § 50 Abs. 2 SGB X rückabgewickelt werden könnte (vgl. Mrozynski, SGB I, 5.Aufl., § 47 Rn 5).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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