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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Frühere Kostensenkungsaufforderung kann bei erneutem Leistungsbezug nach längerem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug keine Leistungskürzung rechtfertigen
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Frühere Kostensenkungsaufforderung kann bei erneutem Leistungsbezug nach längerem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug keine Leistungskürzung rechtfertigen
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden,
Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Eigene Leitsätze
1. Wenn ein ganz beträchtlicher Zeitraum (10 Monate)
zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in
den Leistungsbezug liegt und die Leistungsbezieher in dieser Zeit aus eigenen
Einkünften die unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
bestreiten konnten, so ist ihnen ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre
unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusenken.
In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug
standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann
in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der
tatsächliche Bedarf an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Ansatz zu
bringen (ähnlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS
529/09 B ER). Ein solcher beträchtlicher Zeitraum liegt hier nach 10 Monaten
ohne Leistungsbezug vor.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden
sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/fruhere-kostensenkungsaufforderung-kann.html
Willi S
Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Eigene Leitsätze
1. Wenn ein ganz beträchtlicher Zeitraum (10 Monate)
zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in
den Leistungsbezug liegt und die Leistungsbezieher in dieser Zeit aus eigenen
Einkünften die unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
bestreiten konnten, so ist ihnen ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre
unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusenken.
In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug
standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann
in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der
tatsächliche Bedarf an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Ansatz zu
bringen (ähnlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS
529/09 B ER). Ein solcher beträchtlicher Zeitraum liegt hier nach 10 Monaten
ohne Leistungsbezug vor.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden
sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/fruhere-kostensenkungsaufforderung-kann.html
Willi S
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