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Hartz IV- Keine Anrechnung von Elterngeld
Sozialgericht Berlin, Urteil vom
21.11.2012 - S 55 AS 2349/11
rechtskräftig
Die Anrechnung des um den Freibetrag von 30 EUR
reduzierten Elterngeldes erfolgte zu Unrecht. Dies ergibt die Auslegung von § 1
Abs 5 ALGIIVO.
Die Regelung des § 1 Abs 5 ALGIIVO sieht vor, dass
Elterngeld, das nach dem 31. Dezember 2010 zufließt, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen ist, wenn die Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG
widerrufen wurde und die entsprechenden Beträge nachgezahlt werden.
"Widerruf" der Verlängerungsmöglichkeit beim Bezug von Elterngeld
im Sinne von § 1 Abs 5 ALG II-VO muss als Erklärung verstanden werden, aus der
deutlich wird, eine Gestaltung derart zu wählen, dass an der Verlängerung nicht
mehr festgehalten wird, selbst wenn sich der Auszahlungsmodus nicht mehr ändert
und lediglich die Anrechnungsfreiheit beim Bezug von Arbeitslosengeld II
einzige Rechtsfolge ist.
Eine derartige Erklärung haben die Kläger mit dem
Widerspruch vom 2. November 2010 und damit rechtzeitig vor dem 1. Januar 2011
abgegeben.
Denn mit dem Widerspruch hat sich die Klägerin sehr
deutlich gegen die Anrechnung der Auszahlungsbeträge entgegen dem bisherigen
Recht gewandt, sofern es die Auszahlung im Jahr 2011 betraf.
Dass die Erklärung gegenüber dem jobcenter und
nicht gegenüber der Elterngeldstelle abgegeben wurde, ist wegen § 16 Abs 2 SGB
I unschädlich.
Die Antragsänderung nach § 7 BEEG, um die es hier beim
Widerruf geht, ist als Antrag im Sinne von § 16 SGB I zu verstehen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-keine-anrechnung-von-elterngeld.html
Willi S
21.11.2012 - S 55 AS 2349/11
rechtskräftig
Die Anrechnung des um den Freibetrag von 30 EUR
reduzierten Elterngeldes erfolgte zu Unrecht. Dies ergibt die Auslegung von § 1
Abs 5 ALGIIVO.
Die Regelung des § 1 Abs 5 ALGIIVO sieht vor, dass
Elterngeld, das nach dem 31. Dezember 2010 zufließt, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen ist, wenn die Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG
widerrufen wurde und die entsprechenden Beträge nachgezahlt werden.
"Widerruf" der Verlängerungsmöglichkeit beim Bezug von Elterngeld
im Sinne von § 1 Abs 5 ALG II-VO muss als Erklärung verstanden werden, aus der
deutlich wird, eine Gestaltung derart zu wählen, dass an der Verlängerung nicht
mehr festgehalten wird, selbst wenn sich der Auszahlungsmodus nicht mehr ändert
und lediglich die Anrechnungsfreiheit beim Bezug von Arbeitslosengeld II
einzige Rechtsfolge ist.
Eine derartige Erklärung haben die Kläger mit dem
Widerspruch vom 2. November 2010 und damit rechtzeitig vor dem 1. Januar 2011
abgegeben.
Denn mit dem Widerspruch hat sich die Klägerin sehr
deutlich gegen die Anrechnung der Auszahlungsbeträge entgegen dem bisherigen
Recht gewandt, sofern es die Auszahlung im Jahr 2011 betraf.
Dass die Erklärung gegenüber dem jobcenter und
nicht gegenüber der Elterngeldstelle abgegeben wurde, ist wegen § 16 Abs 2 SGB
I unschädlich.
Die Antragsänderung nach § 7 BEEG, um die es hier beim
Widerruf geht, ist als Antrag im Sinne von § 16 SGB I zu verstehen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den
Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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