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Hartz IV - Keine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen selbst bei schuldhaftem Verhalten der Antragsteller
Leitsatz:
Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten
Unterhaltsvorschussleistungen scheidet selbst bei schuldhaftem Verhalten der
Antragsteller aus, denn Einkommen nach § 11 SGB II ist
nur dann zu berücksichtigen , wenn es tatsächlich als bereites Mittel zur
Verfügung steht (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, SozR
4-4200, § 11 Nr. 17;
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84842
BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: B 4 KG 1/10 R ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143471
Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der
Subsidiarität von Fürsorgeleistungen, die nur eingreifen sollen, wenn
anderweitige Leistungen nicht zur Verfügung stehen.
Die Anrechnung fiktiven Einkommens ist rechtswidrig.
Folglich ist eine fiktive Anrechung von
Unterhaltsvorschussleistungen nicht möglich und zwar auch dann nicht, wenn die
Antragsteller die Ablehnung durch ihr Verhalten verursacht haben sollten und
bei anderer Mitwirkung Leistungen hätten erhalten können.
Eine solche fiktive Anrechnung läuft nämlich dem Bedarfsdeckungsgrundsatz
zuwider.
Sie verstößt auch gegen die Systematik des SGB II, welches im Fall der
schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit Ersatzansprüche (§ 34 SGB II)
vorsieht und die Möglichkeit einer Sanktion (§ 31 SGB II) enthält.
Demgegenüber ist eine Ablehnung oder Kürzung der Leistungen gerade nicht
vorgesehen.
Dies gilt für den Fall einer vom Hilfeempfänger selbst herbeigeführten
Bedarfslage und damit erst recht, wenn die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
nicht durch die Antragsteller verursacht wurde.
In der vorliegenden Konstellation kann über das Vorliegen
eines Verschuldens kein abschließendes Urteil getroffen werden, was jedoch auch
unerheblich ist, da eine fiktive Anrechnung tatsächlich abgelehnter Leistungen
selbst bei schuldhaftem Verhalten ausscheidet.
Ebenso sind auch Ansprüche auf Leistungen in der Regel
nicht nach § 11 SGB II anzurechnen, denn aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II
erfolgt in diesen Fällen ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den
Leistungsträger, so dass es allein in dessen Hand liegt, die Forderung zu
realisieren.
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen,
rechtskräftiger Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER.
Anmerkung: Die
Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB
II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist
nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel"
geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken(vgl. BSG, Urteil
vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R).
Sind Ihnen fiktive Einnahmen als zu berücksichtigendes
Einkommen angerechnet worden? Sie brauchen Hilfe? Wenden Sie sich -
vertrauensvoll an das Team um den Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann-
Wir kümmern uns um Sie.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157755
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-keine-fiktive-anrechnung-von.html
Willi S
Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten
Unterhaltsvorschussleistungen scheidet selbst bei schuldhaftem Verhalten der
Antragsteller aus, denn Einkommen nach § 11 SGB II ist
nur dann zu berücksichtigen , wenn es tatsächlich als bereites Mittel zur
Verfügung steht (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, SozR
4-4200, § 11 Nr. 17;
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84842
BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: B 4 KG 1/10 R ).
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Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der
Subsidiarität von Fürsorgeleistungen, die nur eingreifen sollen, wenn
anderweitige Leistungen nicht zur Verfügung stehen.
Die Anrechnung fiktiven Einkommens ist rechtswidrig.
Folglich ist eine fiktive Anrechung von
Unterhaltsvorschussleistungen nicht möglich und zwar auch dann nicht, wenn die
Antragsteller die Ablehnung durch ihr Verhalten verursacht haben sollten und
bei anderer Mitwirkung Leistungen hätten erhalten können.
Eine solche fiktive Anrechnung läuft nämlich dem Bedarfsdeckungsgrundsatz
zuwider.
Sie verstößt auch gegen die Systematik des SGB II, welches im Fall der
schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit Ersatzansprüche (§ 34 SGB II)
vorsieht und die Möglichkeit einer Sanktion (§ 31 SGB II) enthält.
Demgegenüber ist eine Ablehnung oder Kürzung der Leistungen gerade nicht
vorgesehen.
Dies gilt für den Fall einer vom Hilfeempfänger selbst herbeigeführten
Bedarfslage und damit erst recht, wenn die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
nicht durch die Antragsteller verursacht wurde.
In der vorliegenden Konstellation kann über das Vorliegen
eines Verschuldens kein abschließendes Urteil getroffen werden, was jedoch auch
unerheblich ist, da eine fiktive Anrechnung tatsächlich abgelehnter Leistungen
selbst bei schuldhaftem Verhalten ausscheidet.
Ebenso sind auch Ansprüche auf Leistungen in der Regel
nicht nach § 11 SGB II anzurechnen, denn aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II
erfolgt in diesen Fällen ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den
Leistungsträger, so dass es allein in dessen Hand liegt, die Forderung zu
realisieren.
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen,
rechtskräftiger Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER.
Anmerkung: Die
Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB
II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist
nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel"
geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken(vgl. BSG, Urteil
vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R).
Sind Ihnen fiktive Einnahmen als zu berücksichtigendes
Einkommen angerechnet worden? Sie brauchen Hilfe? Wenden Sie sich -
vertrauensvoll an das Team um den Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann-
Wir kümmern uns um Sie.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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