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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sittenwidrigem Lohn keine Arbeitsverweigerung Keine Hartz IV Sanktion bei sittenwidrigen Löhnen Keine Hartz IV Kürzung bei sittenwidrigen Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 13:53

sittenwidrigen Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante

27.09.2011


Wie
das Sozialgericht in Berlin aktuell urteilte, müssen Bezieher von Hartz
IV-Leistungen keine Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante annehmen,
wenn die Vergütung als sittenwidrig eingestuft werden kann. Sittenwidrig
bedeutet unter anderem, wenn trotz Vollzeittätigkeit der Bruttolohn
unter dem der Grundsicherung angesiedelt ist. Im vorliegenden Fall
sollte Klägerin für eine 38,5 Vollzeitbeschäftigung gerade einmal 900
Euro Brutto erhalten. Das ist weniger als der Regelsatz plus Kosten der
Unterkunft, wenn Steuern, Krankenversicherung und Rentenversicherung vom
Lohn abgezogen werden.

Im vorliegenden Fall wurde einer Hartz IV
Bezieherin eine Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante angeboten. Für
diese Tätigkeit in Vollzeit sollte die Klägerin einen Arbeitslohn von
900 Euro Brutto pro Monat erhalten. Die Klägerin lehnte mit Hinweis auf
Sittenwidrigkeit des Lohns die Arbeitsgelegenheit ab. Daraufhin wurden
der Betroffenen die Arbeitslosengeld II Regelleistung aufgrund einer
„unbegründeten Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit“ als Sanktion gekürzt.
Im Anschluss klagte die Frau per einstweiligen Rechtsschutz und bekam
durch das Sozialgericht Berlin Az: S 55 AS 24251/11 ER Recht zu
gesprochen. Die Sozialrichter sahen es als erwiesen an, dass das
veranschlagte Entgelt zu niedrig bemessen war. Schließlich sollte die
Frau bei einer Wochenarbeitsstundenzahl von 38,5 ein Bruttolohn von nur
900 Euro erhalten. Nach Meinung des Sozialgerichts hätte der Lohn jedoch
mindestens 1.085 Euro betragen müssen, um mindestens das
Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden ALG II
Beziehers zu erreichen. Auch wenn man den zuletzt ermittelten Wert des
Existenzminimums-Berichts zu Rate ziehen würde, hätte der Klägerin ein
Bruttoentgelt von 989 Euro bzw. von mindestens 769,87 Euro netto für
eine Vollzeitarbeit zustehen müssen. Jedes Bruttoentgelt darunter sei
sittenwidrig, so die Richter.

Keine Leistungskürzungen bei sittenwidrigen Löhnen
Daher
habe die Klägerin richtigerweise die Arbeitsgelegenheit des Jobscenters
abgelehnt, da das Angebot unter jeder Berücksichtigung von möglichen
Rechengrundlagen deutlich zu niedrig bemessen war. Das Sozialgericht
wies die Behörde an, die verhängte Regelsatz-Kürzung umgehend
zurückzunehmen. Es sei unzulässig, wenn eine Behörde ein rechtswidriges
Jobangebot per Sanktionen erzwingen will. Mindestens muss das Niveau der
in Deutschland geltenden Grundsicherung erreicht werden.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-hartz-iv-kuerzung-bei-sittenwidrigen-jobs-56265.php

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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