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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
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» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B

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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B Empty Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:08

Es unterscheidet sich nach seiner
gesetzgeberischen Zielrichtung nicht von dem Existenzgründungszuschuss
nach § 421 l SGB III, für den das BSG bereits Zweckidentität angenommen
hatte (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R).


Es
handelt sich um eine Leistung der sozialen Absicherung für SGB
II-Leistungsempfänger in der Anfangsphase einer selbstständigen
Tätigkeit. Sie soll Existenzgründer in der Startphase ihres Unternehmens
insoweit unterstützen, als ihnen die Sorge um das Bestreiten der
Lebenshaltungskosten abgenommen wird.


Solange aus der neu
aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu
erwarten sind, soll der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt des vorher
Arbeitslosen sichern (vgl. Strathmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage
2007, § 57 RN 3).



Die Auffassung der Antragsteller, das
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei zum Ausgleich des
Betriebsdefizits zu verwenden, ist demnach falsch. Sie verkennt die
Funktion dieser Sozialleistung, die keine Wirtschaftssubvention
darstellt.


Die Förderung dient nicht dem Unternehmen, sondern
sichert den Lebensunterhalt des Unternehmers und ggf. seiner
Angehörigen. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit können daher
nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden (vgl. SG Berlin, Beschluss
vom 28. Juli 2008, Az.: S 159 AS 21256/08 ER, RN 23).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152338

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/uberbruckungsgeld-ist-bei-der.html

Gruß Willi S
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