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Leistungspflicht trotz Unzuständigkeit - Arbeitsagentur leitet Antrag zu spät weiter und muss Hörgerät bezahlen
Darmstadt, den 9. April 2013, 5/2013
Das LSG Darmstadt hat
entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei Unzuständigkeit
die Kosten für ein Hörgerät übernehmen muss, wenn sie den Antrag nicht
rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergibt.
Stellt ein behinderter
Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen.
Hält er sich für
unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige
Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Schwerhörige Frau beantragt Hörgerät
Eine schwerhörige Frau
aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die
Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige.
Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die
Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche,
sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.
Bundesagentur zur Zahlung verurteilt
Die Darmstädter Richter
folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine
Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation
handele.
Dennoch verurteilten sie
die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau
nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe.
Die Bundesagentur müsse
daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich
die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.
(AZ L 6 AL 160/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage hier:
LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2012 - L 6 AL 160/09 - Volltext
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/leistungspflicht-trotz-unzustandigkeit.html
Willi S
Das LSG Darmstadt hat
entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei Unzuständigkeit
die Kosten für ein Hörgerät übernehmen muss, wenn sie den Antrag nicht
rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergibt.
Stellt ein behinderter
Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen.
Hält er sich für
unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige
Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Schwerhörige Frau beantragt Hörgerät
Eine schwerhörige Frau
aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die
Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige.
Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die
Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche,
sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.
Bundesagentur zur Zahlung verurteilt
Die Darmstädter Richter
folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine
Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation
handele.
Dennoch verurteilten sie
die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau
nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe.
Die Bundesagentur müsse
daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich
die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.
(AZ L 6 AL 160/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage hier:
LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2012 - L 6 AL 160/09 - Volltext
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.
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Willi S
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