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Urteil in Mainz: VW-Bus mit Anhänger ist keine Wohnung - Jobcenter muss nicht zahlen ?
Ein VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II (“Hartz IV“) zahlen muss.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Pressemeldung 6/2013 Landessozialgericht RP
Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft
Ein mit einer
Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus
mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das
Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der Antragsteller hat
keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses
nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er
schläft.
Bus und Anhänger dienen
auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten
Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts
im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
Der Antragsteller
begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der
Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die
Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels
Heizstrahler.
Während das
Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten
für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das
Landessozialgericht den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies
den Antrag ab.
Anders als bei einem
Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als
Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute PKW keine
Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Beschluss vom 07.03.2013, Aktenzeichen L 3 AS 69/13 B ER
Eigener Leitsatz
Ein mit einer
Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus
mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, denn anders als bei einem
Wohnmobil stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine
Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/urteil-in-mainz-vw-bus-mit-anhanger-ist.html
Willi S
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Pressemeldung 6/2013 Landessozialgericht RP
Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft
Ein mit einer
Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus
mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das
Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der Antragsteller hat
keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses
nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er
schläft.
Bus und Anhänger dienen
auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten
Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts
im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
Der Antragsteller
begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der
Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die
Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels
Heizstrahler.
Während das
Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten
für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das
Landessozialgericht den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies
den Antrag ab.
Anders als bei einem
Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als
Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute PKW keine
Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Beschluss vom 07.03.2013, Aktenzeichen L 3 AS 69/13 B ER
Eigener Leitsatz
Ein mit einer
Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus
mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, denn anders als bei einem
Wohnmobil stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine
Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
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Willi S
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