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Jobcenter muss keine Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht zahlen - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018- L 11 AS 891/16
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass einer Schülerin, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an einer Volkshochschule macht, nicht die Fahrtkosten zum Unterrichtsort erstattet werden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließen Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort ein. Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten – bspw. für Eingliederungsleistungen – explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen. Zwar könnten Fahrtkosten i.H.v. 0,20 Euro/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten.
Vorinstanz
SG Hannover
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 8/2018 v. 14.05.2018 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bf5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501314&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließen Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort ein. Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten – bspw. für Eingliederungsleistungen – explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen. Zwar könnten Fahrtkosten i.H.v. 0,20 Euro/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten.
Vorinstanz
SG Hannover
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 8/2018 v. 14.05.2018 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bf5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501314&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
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