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Hartz IV: Jobcenter muss ungenutzte Wohnung nicht zahlen - Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Adam, Motzenbäcker & Adam
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einer neuen Entscheidung, Aktenzeichen: L11 AS 1138/16 B ER, entschieden, dass ein Jobcenter Unterkunftskosten eines Hartz-IV-Berechtigten nur dann zahlen muss, wenn dieser die Unterkunft auch nutzt.
Im vorliegenden Fall nahm der Kläger aus dem Landkreis Göttingen an einer Fördermaßnahme in einem Friseursalon im Kyffhäuserkreis in Thüringen teil. Dort begann er eine Beziehung mit seiner Chefin und übernachtete daraufhin auch regelmäßig in ihrer Wohnung.
Daraufhin weigerte sich das beklagte Jobcenter weiterhin die Unterkunftskosten für die Wohnung des Klägers zu zahlen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren landete der Fall schließlich im Wege des Eilrechtsschutz vor dem Landessozialgericht Niedersachen-Bremen.
Nach Ansicht des 11. Senats müsse der Beklagte vorliegend die Unterkunftskosten nicht zahlen. Nach Angaben des Gerichts sei die Wohnung des Klägers ausgekühlt gewesen. Auch habe es in der Wohnung keine getragenen Kleidungsstücke bzw. frische Lebensmittel gegeben. Die Elektrogeräte des Klägers seien zudem nicht angeschlossen gewesen. Die Heizkosten beliefen sich zudem auf nur 0,73 Cent pro Monat. All diese Punkte sprächen dafür, dass der Kläger die Wohnung nicht nutze. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass dieser eine eidesstattliche Versicherung abgab, wonach er die Wohnung nutzen würde.
Durch die Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, wann eine Wohnung genutzt wird und wie oft ein Bezieher von Arbeitslosengeld II bei einer anderen Person übernachten darf.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-jobcenter-muss-ungenutzte-wohnung-nicht-zahlen_107946.html
Hinweis: zum Volltext der Entscheidung: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170022545&st=null&showdoccase=1
Rechtstipp:
1. SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten.
2. SG Duisburg, Urteil vom 29.09.2009, Az. S 5 AS 99/09 - Keine Kürzung von Grundsicherungsleistungen, weil sich Empfängerin von SGB-II-Leistungen dreimal wöchentlich tagsüber bei Lebenspartner aufhält
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der wirklichen Nutzung der Wohnung. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein gegenwärtiger Wohnbedarf besteht und die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird. Unschädlich ist ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt z.B. infolge Urlaub, Krankheit, Übernachtungen bei Dritten (LSG BRB, Beschluss v. 24.5.2006 - L 5 B 147/06 AS ER; LSG BRB, Beschluss v. 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER; LSG FST, Beschluss v. 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER; SG Detmold, Beschluss v. 2.10.2006 - S 13 AS 48/06 ER; SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.1.2006 - S 5 AS 2/06 ER; SG Detmold, Beschluss v. 2.10.2006 - S 13 AS 48/06 ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 1.3.2006 - L 20 B 52/05 SO ER, sowie bereits BVerwG, Urteil v. 22.12.1998 - 5 C 21/97; Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007; Frank-Schinke in: Linhart/Adolph, Kommentar u.a. zum SGB II, Stand: Juli 2009, § 22 Rn. 10).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
Im vorliegenden Fall nahm der Kläger aus dem Landkreis Göttingen an einer Fördermaßnahme in einem Friseursalon im Kyffhäuserkreis in Thüringen teil. Dort begann er eine Beziehung mit seiner Chefin und übernachtete daraufhin auch regelmäßig in ihrer Wohnung.
Daraufhin weigerte sich das beklagte Jobcenter weiterhin die Unterkunftskosten für die Wohnung des Klägers zu zahlen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren landete der Fall schließlich im Wege des Eilrechtsschutz vor dem Landessozialgericht Niedersachen-Bremen.
Nach Ansicht des 11. Senats müsse der Beklagte vorliegend die Unterkunftskosten nicht zahlen. Nach Angaben des Gerichts sei die Wohnung des Klägers ausgekühlt gewesen. Auch habe es in der Wohnung keine getragenen Kleidungsstücke bzw. frische Lebensmittel gegeben. Die Elektrogeräte des Klägers seien zudem nicht angeschlossen gewesen. Die Heizkosten beliefen sich zudem auf nur 0,73 Cent pro Monat. All diese Punkte sprächen dafür, dass der Kläger die Wohnung nicht nutze. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass dieser eine eidesstattliche Versicherung abgab, wonach er die Wohnung nutzen würde.
Durch die Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, wann eine Wohnung genutzt wird und wie oft ein Bezieher von Arbeitslosengeld II bei einer anderen Person übernachten darf.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-jobcenter-muss-ungenutzte-wohnung-nicht-zahlen_107946.html
Hinweis: zum Volltext der Entscheidung: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170022545&st=null&showdoccase=1
Rechtstipp:
1. SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten.
2. SG Duisburg, Urteil vom 29.09.2009, Az. S 5 AS 99/09 - Keine Kürzung von Grundsicherungsleistungen, weil sich Empfängerin von SGB-II-Leistungen dreimal wöchentlich tagsüber bei Lebenspartner aufhält
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der wirklichen Nutzung der Wohnung. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein gegenwärtiger Wohnbedarf besteht und die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird. Unschädlich ist ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt z.B. infolge Urlaub, Krankheit, Übernachtungen bei Dritten (LSG BRB, Beschluss v. 24.5.2006 - L 5 B 147/06 AS ER; LSG BRB, Beschluss v. 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER; LSG FST, Beschluss v. 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER; SG Detmold, Beschluss v. 2.10.2006 - S 13 AS 48/06 ER; SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.1.2006 - S 5 AS 2/06 ER; SG Detmold, Beschluss v. 2.10.2006 - S 13 AS 48/06 ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 1.3.2006 - L 20 B 52/05 SO ER, sowie bereits BVerwG, Urteil v. 22.12.1998 - 5 C 21/97; Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007; Frank-Schinke in: Linhart/Adolph, Kommentar u.a. zum SGB II, Stand: Juli 2009, § 22 Rn. 10).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
Willi S
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