Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient. Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER -

Nach unten

Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.  Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER - Empty Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient. Sächsisches Landessozialgericht,Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER -

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 13:47


Zur Erteilung der Zusicherung im
Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist der kommunale Träger nach Satz 2
der Vorschrift lediglich verpflichtet, wenn die Kosten der neuen
Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist.
Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider
Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht. Ein
Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein
Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (SächsLSG, Beschluss vom
12.03.2012, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - L 2
AS 4587/09, zitiert nach Juris, RdNr. 43; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.11.2009 - L 29 AS 1196/09 B ER, zitiert nach Juris,
RdNr. 29).


Hierfür sprechen auch die in der amtlichen
Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (BT-Drucks.
16/1410 S. 23) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs: Umzug
zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen
(vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil
vom 04.10.2010 - S 31 AS 317/08, zitiert nach Juris, RdNr. 18).



Von der Rechtsprechung sind u. a. eine ungünstige Wohnflächenaufteilung
bei bevorstehender Geburt eines Kindes, die bevorstehende Geburt eines
weiteren Kindes bei Unzumutbarkeit der Wohnungssuche kurz nach der
Geburt, eine Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (schlechte
sanitäre Verhältnisse und Ofenheizung bei älterem, gesundheitlich
angeschlagenen Leistungsbezieher; Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
in einer Wohngemeinschaft) und der Rückbau der bisherigen Wohnung als
Gründe für die Erforderlichkeit eines Umzugs angesehen worden (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - L 34 AS 1724/08, zitiert
nach Juris; SG Dresden, Urteil vom 08.01.2010 - S 23 AS 1952/09, zitiert
nach Juris, RdNr. 24).


Mehr oder minder nachvollziehbare
Gründe unterhalb der Erforderlichkeitsschwelle rechtfertigen jedoch auch
geringfügige Mehrkosten nicht (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22
RdNr. 49; z. B. Umzug in eine Wohnung mit Aufzug mit Kleinkind, das noch
nicht laufen kann, bei bestehenden Rückenschmerzen der Mutter: LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2009 - L 2 AS 4587/09, zitiert nach
Juris, RdNrn. 44 ff).

Unter Beachtung dieser Maßgaben haben die
Antragsteller vorliegend einen Anordnungsanspruch für den Umzug in die
neue Wohnung glaubhaft gemacht.
Der Umzug ist vorliegend
erforderlich, er dient nämlich der Reduzierung der Kosten der
Unterkunft. Für die bisherige Wohnung fielen die Grundmiete 620,00
EUR/Monat sowie Vorauszahlungen auf Nebenkosten und Heizkosten in Höhe
von 140,00 EUR/Monat, mithin insgesamt Kosten in Höhe von 760,00
EUR/Monat, an. Für die neue Wohnung sind eine Grundmiete in Höhe von
460,00 EUR/Monat, Nebenkosten in Höhe von 124,00 EUR/Monat und
Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR/Monat, mithin Gesamtkosten in Höhe von
684,00 EUR/Monat, zu zahlen. Von dem Grund des Umzugs, die monatlichen
Wohnungskosten - trotz Zuwachses der Bedarfsgemeinschaft durch die
Geburt des Antragstellers zu 4) - um 76,00 EUR zu reduzieren, würde sich
auch eine Nichtleistungsempfänger leiten lassen.

http://www.jurablogs.com/de/ein-umzug-erforderlich-reduzierung-kosten-unterkunft-dient

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/ein-umzug-ist-erforderlich-wenn-er-der.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Keine Zusicherung im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, wenn der Umzug nicht erforderlich war
» Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren
» Die Begrenzung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Höhe gemäß § 22 Abs 1 S 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg
» Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept Sächsisches LSG, Beschl. v. 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER
» Stadt Köln verfügt über kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung abstrakt angemessener Kosten der Unterkunft - Depressionen und Panikzustände machten Umzug von 1 Raumwohnung in 2 Raumwohnung erforderlich

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten