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Ist die Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind verfassungsgemäß?
Termintipp Nr. 3/13 vom 22. März 2013
Die Kläger zu 1 und 2
leben gemeinsam mit ihrem am 15. Oktober 2009 geborenen Sohn, dem Kläger
zu 3 in D. Der Beklagte bewilligte ihnen im Mai 2011 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich
1182 Euro unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs der beiden
Erwachsenen in Höhe von 328 Euro sowie für den Kläger zu 3 in Höhe von
215 Euro abzüglich des gezahlten Kindergelds in Höhe von 184 Euro als
Einkommen. Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte er in
tatsächlicher Höhe.
Das Sozialgericht hat
die Klage auf höheres Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, der im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung erst zweijährige Kläger zu 3, der weder eine Schule noch
einen Kindergarten besuche, beanspruche keine Leistungen aus dem
"Bildungspaket" nach § 28 Abs 2 bis 7 SGB II.
Die Kosten für
Unterkunft und Heizung übernehme der Beklagte in tatsächlicher Höhe und
auch die Regelbedarfe seien zutreffend bestimmt worden. Grundrechte
seien durch die Höhe der gewährten Leistungen nicht verletzt,
insbesondere nicht Art 1 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 20
Abs 1 Grundgesetz. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil die
Sprungrevision zugelassen.
Mit ihrer Sprungrevision
rügen die Kläger, die Neuregelung der Regelbedarfe durch das zum
1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII genüge nicht den
Anforderungen, welche sich aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit
Art 20 Abs 1 Grundgesetz und dem hierzu ergangenen Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, BVerfGE 125,
175) ergäben.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 28. März 2013, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal über die Revision der Kläger verhandeln und entscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 09.02.2010 entschieden:
1. Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen
zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind.
2. Dieses Grundrecht aus
Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1
GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung
und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu
erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des
Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen
Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Auf dieser Grundlage hat
der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und
Änderung des SGB II sowie SGB XII (BGBl I, 2011, 453) die Regelbedarfe
im SGB II wie folgt bestimmt:
Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2011
weiterlesen:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/ist-die-hohe-des-regelbedarfs-nach-dem_25.html
Willi S
Die Kläger zu 1 und 2
leben gemeinsam mit ihrem am 15. Oktober 2009 geborenen Sohn, dem Kläger
zu 3 in D. Der Beklagte bewilligte ihnen im Mai 2011 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich
1182 Euro unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs der beiden
Erwachsenen in Höhe von 328 Euro sowie für den Kläger zu 3 in Höhe von
215 Euro abzüglich des gezahlten Kindergelds in Höhe von 184 Euro als
Einkommen. Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte er in
tatsächlicher Höhe.
Das Sozialgericht hat
die Klage auf höheres Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, der im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung erst zweijährige Kläger zu 3, der weder eine Schule noch
einen Kindergarten besuche, beanspruche keine Leistungen aus dem
"Bildungspaket" nach § 28 Abs 2 bis 7 SGB II.
Die Kosten für
Unterkunft und Heizung übernehme der Beklagte in tatsächlicher Höhe und
auch die Regelbedarfe seien zutreffend bestimmt worden. Grundrechte
seien durch die Höhe der gewährten Leistungen nicht verletzt,
insbesondere nicht Art 1 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 20
Abs 1 Grundgesetz. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil die
Sprungrevision zugelassen.
Mit ihrer Sprungrevision
rügen die Kläger, die Neuregelung der Regelbedarfe durch das zum
1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII genüge nicht den
Anforderungen, welche sich aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit
Art 20 Abs 1 Grundgesetz und dem hierzu ergangenen Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, BVerfGE 125,
175) ergäben.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 28. März 2013, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal über die Revision der Kläger verhandeln und entscheiden.
Az.: B 4 AS 12/12 R | 1. F.A., 2. O.A., 3. A.T.A. ./. Jobcenter Delmenhorst |
1. Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen
zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind.
2. Dieses Grundrecht aus
Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1
GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung
und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu
erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des
Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen
Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher
Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Auf dieser Grundlage hat
der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und
Änderung des SGB II sowie SGB XII (BGBl I, 2011, 453) die Regelbedarfe
im SGB II wie folgt bestimmt:
Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2011
weiterlesen:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/ist-die-hohe-des-regelbedarfs-nach-dem_25.html
Willi S
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