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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 23 Feb 2013 - 13:33

Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden? Das klingt logisch und eine ganze Zeit
lang nach Einführung von
Hartz-IV konnte man sich auf diese Logik
berufen. Dann war beim Jobcenter plötzlich Schluss mit lustig. "Und bist
du nicht willig, erlasse ich den Verwaltungsakt." Auch damit ist jetzt
Schluss.


Das Jobcenter macht Vorschläge zur
(Wieder)Eingliederung. Weniger in Arbeit, öfters in irgendwelche
Trainingsmaßnahmen oder zu sonstigen "Parkplätzen" außerhalb der
Arbeitslosenstatistik.


Darüber hinaus werden oft die Anzahl der monatlichen
Bewerbungen festgelegt und jede Menge Belehrungen dran gehangen, zu
demonstrieren, wo der Hammer hängt und um klar zu stellen, wer den längeren Arm
hat.


Ein Hartz-IV-Betroffener aus dem Landkreis Sigmaringen
ließ sich davon nicht beeindrucken.


Der Betroffene lehnte den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht kategorisch ab. Er wollte fachlich
festgestellt wissen, was seiner beruflichen Entwicklung gut tut und was nicht
bzw. darüber reden.


Das Jobcenter berief sich offenbar auf ein Urteil des
4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2009, das Betroffenen den Anspruch
auf eine individuelle EGV absprach und somit die Logik des Begriffs
"Vereinbarung" schlichtweg aus den Angeln hob. Der Sachbearbeiter
wisse besser, was dem "Kunden" gut tut und was nicht, hieß es
sinngemäß in der Urteilsbegründung.


Der Verwaltungsakt – Auch in Köln sehr in Mode

Bundesweit schrien die Jobcenter "Hurra" und
fortan wurde auch in Köln ruckzuck der Verwaltungsakt aus der Tasche gezogen.
Und das auch bei Menschen, die lediglich um eine Bedenkzeit baten.


Der Clou beim Verwaltungsakt ist, dass dessen Inhalt
als Weisung zu befolgen ist, gegen die man nicht einfach widersprechen kann
bzw. der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.


Die KEAs kennen Beispiele, wo Betroffene am
Freitag per Verwaltungsakt dazu aufgefordert werden, am Montag eine
Trainingsmaßnahme bei XY anzutreten.


Hier hatten bisher nur der Widerspruch und die
Beantragung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor Gericht geholfen.


Sicherheitshalber ein Gute-Nacht-Gebet, dass eine
Verweigerung sanktionsfrei über die Bühne gehen möge.


Der Betroffene aus Sigmaringen wollte die Vorschläge
des Jobcenters so nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg – immerhin bis zum
Bundessozialgericht.


Der ersatzweise Verwaltungsakt anstelle einer EGV
bleibt weiterhin als Möglichkeit zulässig, aber erst nachdem der Betroffene
eine EGV "grundlos" ablehnte.


Solange er alternative inhaltliche Vorschläge in die
Verhandlung um eine EGV einbringen kann und diese im Kontext seiner beruflichen
Situation plausibel erscheinen oder er Maßnahmen verweigert, die für ihn ganz
offenbar untauglich erscheinen, ist ein Verwaltungsakt nicht gerechtfertigt.


Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt noch
einen drauf


Weiterlesen:

Anmerkung: Nur weiter so - sagt das Team des
Sozialrechtsexperten .


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-keas-e-v-kolner-erwerbslose-in.html

Willi S
Willi Schartema
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