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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht einen einprägsamen Fall entschieden. Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10
Hilfebedürftig und
damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz -IV -
sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen
Lebensunterhalt einsetzen.
Ausnahmen bestehen wie zB für das
durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt,
was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist. Bei
Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung
Anderer übertragen werden können.
Ausgangspunkt
Der
Kläger hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete
landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten
sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne
ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem
war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Aus
ihrer Sicht wollten die Eltern wegen des Umganges des Klägers mit Geld
in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien verhindern
zugunsten Ihres Enkels. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte,
lehnte das Jobcenter ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das
Mehrfamilienhaus sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als
12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die
Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls
versagt.
Die Entscheidung
Das Bayerische
Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das
Jobcenter zu Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Haus und
landwirtschaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das
verwertbar und marktfähig sei.
Das hindere der
grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Dieser diene nicht allein
dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern
auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein
sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der
Grundsicherung liege somit nicht vor.
Auswirkungen der Entscheidung
Das
Bayerische Landessozialgericht hat eine weitere Fallkonstellation zur
Verwertbarkeit von Grundstücksvermögen entschieden und damit
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II trotz eines Mehrfamilienhauses sowie
die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm
festgestellt. Den Ausnahmefall des sittenwidrigen Zusammenwirkens der
handelnden Personen hat das Landessozialgericht verneint.
Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4675&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung
von Willi 2: Nach § 9 Abs 4 SGB II ist hilfebedürftig auch derjenige,
dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine
besondere Härte bedeuten würde.
Ist eine sofortige Verwertung
eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als
Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs 5 SGB II).Vermögen ist verwertbar, wenn
seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
(vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.10; Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31).
Der Begriff
der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich
sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn.29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den Betroffenen
einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen
Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind
Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden
sein wird, weil sie nicht marktfähig sind (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007
- B 14/7b AS 46/06 R - Juris Rn.12 = BSGE 99, 248 ff).
Die
Verwertbarkeit von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann
angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung
innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch
eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss,
wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so
liegt bereits eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II
vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R- Juris Rn.22 =
SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 - aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn.23).
Für diesen Zeitraum muss im vornherein
eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Gruß Willi S
damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II - Hartz -IV -
sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen
Lebensunterhalt einsetzen.
Ausnahmen bestehen wie zB für das
durch Freibeträge geschützte Schonvermögen. Nicht zum Vermögen zählt,
was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist. Bei
Immobilien zählt zur Marktfähigkeit u.a., dass sie ohne Zustimmung
Anderer übertragen werden können.
Ausgangspunkt
Der
Kläger hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete
landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten
sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne
ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem
war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Aus
ihrer Sicht wollten die Eltern wegen des Umganges des Klägers mit Geld
in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien verhindern
zugunsten Ihres Enkels. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte,
lehnte das Jobcenter ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das
Mehrfamilienhaus sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als
12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die
Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls
versagt.
Die Entscheidung
Das Bayerische
Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das
Jobcenter zu Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Haus und
landwirtschaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das
verwertbar und marktfähig sei.
Das hindere der
grundbuchgesicherte Rückübertragungsanspruch. Dieser diene nicht allein
dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern
auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein
sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der
Grundsicherung liege somit nicht vor.
Auswirkungen der Entscheidung
Das
Bayerische Landessozialgericht hat eine weitere Fallkonstellation zur
Verwertbarkeit von Grundstücksvermögen entschieden und damit
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II trotz eines Mehrfamilienhauses sowie
die landwirtschaftlichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm
festgestellt. Den Ausnahmefall des sittenwidrigen Zusammenwirkens der
handelnden Personen hat das Landessozialgericht verneint.
Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4675&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung
von Willi 2: Nach § 9 Abs 4 SGB II ist hilfebedürftig auch derjenige,
dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine
besondere Härte bedeuten würde.
Ist eine sofortige Verwertung
eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als
Darlehen zu erbringen (§ 23 Abs 5 SGB II).Vermögen ist verwertbar, wenn
seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
(vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn.10; Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31).
Der Begriff
der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich
sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn.29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den Betroffenen
einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen
Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind
Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden
sein wird, weil sie nicht marktfähig sind (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007
- B 14/7b AS 46/06 R - Juris Rn.12 = BSGE 99, 248 ff).
Die
Verwertbarkeit von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann
angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung
innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch
eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss,
wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so
liegt bereits eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II
vor (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R- Juris Rn.22 =
SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 - aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn.23).
Für diesen Zeitraum muss im vornherein
eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
Gruß Willi S
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» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
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