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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach § 86b Abs. 1 SGG, wenn eine bestandskräftige vorläufige Bewilligungsentscheidung gem. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 SGB III durch eine endgültige Entscheidung ersetzt wird.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 4389/15 ER-B
Leitsatz ( Juris )
2. Dem Widerspruch gegen einen Bescheid betreffend die endgültige Leistungsfestsetzung i.S. des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine solche endgültige Entscheidung stellt keine Aufhebung i.S. des § 39 Nr. 1 SGB II dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181829&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Dem Widerspruch gegen einen Bescheid betreffend die endgültige Leistungsfestsetzung i.S. des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine solche endgültige Entscheidung stellt keine Aufhebung i.S. des § 39 Nr. 1 SGB II dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181829&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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