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Sind Jobcenter streitsüchtig? Gericht verurteilt Jobcenter knallhart zu Missbräulichkeitskosten in Höhe von 600 Euro
Streitsüchtiges
Jobcenter muss wegen 15 Cent nun 600 Euro zahlen
LSG Thüringen , Urteil vom 06.12.2012 - L 9 AS 430/09
Ein Rechtsstreit um 15 Cent ist dem Jobcenter des
Unstrut-Hainich-Kreises teuer zu stehen gekommen.
Das Landessozialgericht in Erfurt verurteilte es jetzt
dazu, sich mit 600 Euro an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
Das Jobcenter in Mühlhausen sei trotz eindeutiger Rechtslage wegen 15 Cent
gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen in Berufung gegangen, teilte das
Landessozialgericht am Montag mit.
Die Nordhäuser Richter hatten das Jobcenter zur
Zahlung des Cent-Betrages verurteilt, da Leistungen für Hartz IV-Empfänger ab
50 Cent aufzurunden seien.
Gegen diese Entscheidung war das Jobcenter vor die
nächst höhere Instanz gezogen - vergeblich.
Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht hätten den
Justizhaushalt schon vor Jahren mit durchschnittlich mehr als 2000 Euro
belastet, erklärten die Richter.
Eine Beteiligung von 600 Euro an den Kosten sei daher
angemessen. dpa
Originalquelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr.
1/13 vom 11..02.2013
Hinweis:Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein
Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder
weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, 26.11.1985, 2 BvR 851/84; Groß,
in Lüdtke, SGG, § 192 Rdnr. 10).
Rechtstipp : LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 13 AS 5202/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Auferlegung von
Verschuldenskosten - Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - richterliche
Belehrung in mündlicher Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers -
Entbehrlichkeit eines vorherigen schriftlichen Hinweises bzw einer Anordnung
des persönlichen Erscheinens
Leitsätze :
Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGG erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung, in der der Vorsitzende auf die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hinweist. Eines
vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens
bedarf es nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/sind-jobcenter-streitsuchtig-gericht.html
Willi S
Jobcenter muss wegen 15 Cent nun 600 Euro zahlen
LSG Thüringen , Urteil vom 06.12.2012 - L 9 AS 430/09
Ein Rechtsstreit um 15 Cent ist dem Jobcenter des
Unstrut-Hainich-Kreises teuer zu stehen gekommen.
Das Landessozialgericht in Erfurt verurteilte es jetzt
dazu, sich mit 600 Euro an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
Das Jobcenter in Mühlhausen sei trotz eindeutiger Rechtslage wegen 15 Cent
gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen in Berufung gegangen, teilte das
Landessozialgericht am Montag mit.
Die Nordhäuser Richter hatten das Jobcenter zur
Zahlung des Cent-Betrages verurteilt, da Leistungen für Hartz IV-Empfänger ab
50 Cent aufzurunden seien.
Gegen diese Entscheidung war das Jobcenter vor die
nächst höhere Instanz gezogen - vergeblich.
Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht hätten den
Justizhaushalt schon vor Jahren mit durchschnittlich mehr als 2000 Euro
belastet, erklärten die Richter.
Eine Beteiligung von 600 Euro an den Kosten sei daher
angemessen. dpa
Originalquelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr.
1/13 vom 11..02.2013
Hinweis:Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein
Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder
weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, 26.11.1985, 2 BvR 851/84; Groß,
in Lüdtke, SGG, § 192 Rdnr. 10).
Rechtstipp : LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 13 AS 5202/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Auferlegung von
Verschuldenskosten - Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - richterliche
Belehrung in mündlicher Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers -
Entbehrlichkeit eines vorherigen schriftlichen Hinweises bzw einer Anordnung
des persönlichen Erscheinens
Leitsätze :
Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGG erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung, in der der Vorsitzende auf die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hinweist. Eines
vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens
bedarf es nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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